Die Landesregierung, die Landrätin, Landräte und Oberbürgermeister, die kommunalen Landesverbände, die Sozialpartner, die Wirtschaftskammern und die Liga der Wohlfahrtsverbände sind sich vor diesem Hintergrund einig, dass weiterhin große Umsicht und wirksame Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Auf der anderen Seite braucht es erste Öffnungen und Perspektiven für weitere Schritte aus dem Shutdown, heißt aus der Runde. Was bedeutet das jetzt im einzelnen:
Ab dem 8. März gilt unabhängig von der Inzidenz („Sockelöffnung“):
– Buchläden können wieder öffnen.
– Fahr- und Flugschulen können den Betrieb unter Auflagen wieder aufnehmen.
– Die Außenbereiche der Zoos, Tier- und Vogelparks sowie botanische Gärten können geöffnet werden.
– Über die Friseure und Betriebe des Heilmittelbereichs hinaus werden Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe unter Auflagen geöffnet.
Soweit zu den Auflagen gehört, dass ein negatives Testergebnis vorzulegen ist, gilt dieses Erfordernis erst ab dem 15.03.2021 (Übergangsfrist).
Es bedeutet aber auch: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tagesinzidenz von über 150 werden diese Öffnungsschritte rückgängig gemacht.
Bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 100 gilt zusätzlich:
– Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt und Paare gelten als ein Haushalt.
– Für geschlossene Verkaufsstellen des Einzelhandels besteht die Möglichkeit mit Terminvereinbarung zu öffnen.
Hinweis: Wenn die landesweite 7-Tages-Inzidenz über 100 steigt, werden diese vorgenannten Lockerungen wieder aufgehoben. Gleiches gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tagesinzidenz von mehr als 150
(regionale Hotspots).
– Kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen, Archive und Bibliotheken können ebenfalls mit Terminvereinbarung wieder besucht werden.
– Messen zur beruflichen Orientierung können mit Terminvereinbarung wieder durchgeführt werden.
– Sportmöglichkeiten werden als Individualsport auf einen Personenkreis von 5 Personen aus zwei Hausständen erweitert; Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet. Darüber hinaus ist der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, der in Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten wird, in denen der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung stattfindet, in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen zulässig.
Diese Öffnungsschritte werden landesweit zurückgenommen, wenn die Landesinzidenz über 100 steigt. Gleiches gilt, wenn dies in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt geschieht.
Ab dem 22. März gilt bei einer 7-Tages-Inzidenz von 50 bis 100 und der Vorlage eines tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttestes zusätzlich:
– Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos öffnen für Besucher, die einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen können.
– Die Außengastronomie öffnet für Gäste mit vorheriger Terminbuchung. Wenn Personen aus mehreren Haushalten an einem Tisch sitzen, ist ein tagesaktueller, negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest erforderlich.
– Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich sind möglich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen, negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest verfügen.
Die Lockerungsschritte werden wieder außer Kraft gesetzt, wenn die landesweite 7-Tages-Inzidenz über 100 steigt. Das Gleiche gilt, wenn dies in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt geschieht.
Anm.d.Redak.; Von jetzt an ist also jeder einzelne gefragt dazu beizutragen, damit die gewonnenen „Freiheiten“ nicht wieder notgebremst werden…