Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen aber auch im neuen Jahr Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen aus den Bereichen Gesundheit und Pflege werden dann wichtig…
Elektronische Patientenakte kommt
Ab dem 15. Januar 2025 startet die elektronische Patientenakte (ePA). Zuerst wird sie vier bis sechs Wochen lang in mehreren Modellregionen, in Hamburg und Franken und Teilen Nordrhein-Westfalens, eingeführt. Voraussichtlich ab März 2025 oder später, je nachdem wie die Pilotphase verläuft, soll sie dann deutschlandweit nutzbar sein. Die gesetzlichen Krankenkassen legen für alle gesetzlich Versicherte automatisch eine elektronische Patientenakte an. Es gilt das sogenannte Opt-out-Prinzip: Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv werden und bei der Krankenkasse widersprechen.
Aber auch nachdem die ePA eingerichtet ist, ist noch ein Widerspruch möglich. In der ePA lassen sich verschiedene Informationen zu Erkrankungen wie zum Beispiel Arztbriefe, Operationsbefunde, Krankenhaus-Entlassbriefe oder Bildbefunde wie Röntgenbilder oder MRT speichern. Zudem enthält sie von Anfang an die elektronische Medikationsliste (eML). Sie enthält alle Arzneimittel, die Ärzte ihren Patienten nach Anlegen der Akte per E-Rezept verordnen und die von der Apotheke abgegeben werden. Versicherte können auch eigene medizinische Dokumente hinzufügen, wie zum Beispiel alte Arztbefunde. Die Funktionen sollen nach und nach erweitert werden. Langfristig werden auch der Impfpass, das Zahnbonusheft, das Untersuchungsheft für Kinder und der Mutterpass elektronisch integriert.
Will man die ePA aktiv nutzen, braucht man die ePA-App der jeweiligen Krankenkasse, bei der man versichert ist. Auch Kinder und Jugendliche erhalten eine ePA, die dann bis zum 16. Lebensjahr von den Eltern verwaltet wird. „Versicherte können die App selbst verwalten und Dokumente einfügen, verbergen und löschen. Außerdem lässt sich festlegen, welche Arztpraxen, Krankenhäuser oder Apotheken für welche Zeitspanne Zugriff auf bestimmte Dokumente erhalten sollen“, erklärt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Ein Zugriff auf die elektronische Patientenakte ist Kliniken oder Arztpraxen nur erlaubt, wenn es für die Behandlung notwendig ist. Jede medizinische Einrichtung muss protokollieren, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Zudem ist der Zugriff zeitlich begrenzt – bei Ärzten und Kliniken auf 90 Tage, bei Apotheken auf drei Tage. Die Zugriffsdauer kann individuell angepasst werden, etwa nur für den Tag des Behandlungstermins.
Lebensmittelverpackungen ohne BPA
Der Stoff Bisphenol A (BPA) darf künftig in Lebensmittelverpackungen wie Plastikflaschen und Konservendosen nicht mehr in der EU eingesetzt werden. BPA ist ein gesundheitsschädlicher Weichmacher. Unter dem Einfluss von Hitze, Säure oder Fett kann der Schadstoff bei Kontakt mit Lebensmitteln in diese übergehen. Das EU-Verbot soll zum Jahreswechsel in Kraft treten. Es gibt aber Übergangsfristen für die Hersteller.
BPA steckt in vielen Alltagsgegenständen. Der Stoff gelangt aber vor allem über die Nahrung in den menschlichen Körper. Er kann unter anderem das Immunsystem schwächen. Eine Studie der Europäischen Umweltagentur fand 2023 im Urin von 92 Prozent der Teilnehmenden BPA-Rückstände. Und auch die Stiftung Warentest hat den Stoff jüngst in zahlreichen Konserven nachgewiesen.
Kein Amalgam für Zahnfüllungen
Ab dem 1. Januar 2025 darf die zuzahlungsfreie Standard-Zahnfüllung für gesetzlich Krankenversicherte nicht mehr aus Amalgam bestehen. Eine EU-Verordnung verbietet dies. Die Zahnärzteschaft und die Krankenkassen haben sich auf eine Alternative geeinigt. Je nach zahnmedizinischer Indikation setzen Zahnärzte jetzt verschiedene „selbstadhäsive Füllungsmatrialien“. Darunter fällt eine ganze Produktklasse, zu der auch Kunststoffe gehören. Die ästhetisch höherwertigen Kompositfüllungen sind aber weiterhin erhältlich – gegen Aufpreis. Zahnärzte müssen ihre Patienten vor der Behandlung über die verschiedenen Möglichkeiten und anfallenden Kosten beraten.
Pflegeversicherung wird teurer
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird Anfang 2025 um 0,2 Prozent angehoben und liegt damit bei 4,2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen für Menschen ohne Kind. Für Versicherte mit einem Kind sind es 3,6 Prozent. Mit zwei Kindern liegt der Beitrag bei 3,35 Prozent, mit drei Kindern bei 3,1 Prozent, mit vier Kindern bei 2,85 Prozent und mit fünf und mehr Kindern bei 2,6 Prozent. Darin enthalten ist jeweils ein Arbeitgeberanteil von 1,8 Prozent.
Neues bei den Pflegeleistungen
Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen gab es bereits 2024 einige Erhöhungen der Leistungen. Das wird im neuen Jahr fortgesetzt, denn das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz wird schrittweise zu verschiedenen Zeitpunkten umgesetzt. Zum 1. Januar 2025 steigen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – um 4,5 Prozent. Das betrifft unter anderem die Pflegesachleistung (also die Beträge für den Pflegedienst), das Pflegegeld, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die Tages- und Nachtpflege, den Anteil der Pflegekasse an den Heimkosten und die Entlastungsleistungen. Ab 1. Juli 2025 gilt zudem der gemeinsame Jahresbetrag für alle pflegebedürftigen Menschen und zwar ab Pflegegrad 2. Das bedeutet: Die Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege können zusammengeführt und nach Bedarf genutzt werden. Dafür wird die Verhinderungspflege auf acht Wochen verlängert und die Vorpflegezeit entfällt.