Sonntag, 24.November 2024 | 02:27

Was ändert sich 2024… bei Energie und Wohnen?

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Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen aber auch im neuen Jahr viele Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen aus den Bereichen Energie und Wohnen werden wichtig:

CO₂-Preis steigt

Der Anfang 2021 von der Bundesregierung eingeführte und sich schrittweise erhöhende CO₂-Preis steigt von 30 auf 45 Euro pro Tonne und betrifft fossile Brennstoffe für die Sektoren Wärme und Verkehr, also zum Beispiel Gas, Heizöl und Benzin. Die Nutzung klimafreundlicher Alternativen und Energiesparen soll so über den steigenden CO₂-Preis weiter angeregt werden, beispielsweise durch die Nutzung von Elektroautos, den Einsatz von Wärmepumpen zum Heizen oder die Dämmung der Gebäudehülle.

Die höheren CO₂-Kosten geben die Unternehmen üblicherweise an die Verbraucher weiter. Heizöl, Erdgas oder Benzin werden entsprechend teurer.

Heizöl

Heizöl verteuert sich um 4,8 Cent/Liter, eine Tankfüllung von 2000 Litern kostet somit 96 Euro zusätzlich im Vergleich zum Jahr 2023. Insgesamt steigt der CO₂-Preis damit auf 14,29 Cent/Liter, was bei einem jährlichen Verbrauch von 2000 Litern rund 285 Euro teurer ist, als wenn es gar keine CO₂-Abgabe gäbe.

Gas

Durch den höheren CO₂-Preis steigen die Kosten für Erdgas um 0,36 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf dann 1,08 Cent pro kWh. Eine Familie mit einem Verbrauch von 20.000 kWh pro Jahr zahlt dann circa 216 Euro an CO₂-Kosten pro Jahr und damit knapp 75 Euro mehr im Vergleich zum Jahr 2023. Zum anderen fällt die Preisbremse auf Gas zum 1. Januar weg, wodurch eine Familie mit 20.000 kWh Gasverbrauch zusätzliche Kosten von 107 Euro hat, da sich ja zudem auch die Mehrwertsteuer wieder auf 19 Prozent verteuert.

Benzin

Benzin verteuert sich um 4,2 Cent pro Liter (brutto), insgesamt beträgt der CO₂-Aufschlag bei Benzin dann circa 12,8 Cent pro Liter.

Diesel

Bei Diesel werden 4,8 Cent pro Liter mehr fällig als im letzten Jahr, insgesamt entfallen rund 14,3 Cent pro Liter auf den CO₂-Preis.

Strom

Aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds sollten 5,5 Milliarden Euro die Steigerung der Netznutzungsentgelte 2024 abfedern. Auf dieser Basis haben die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Höhe der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für das kommende Jahr berechnet – 3,19 Cent pro kWh. Durch den Wegfall der Subvention rechnen die ÜNB mit 6,68 Cent pro kWh für das kommende Jahr – also mit mehr als doppelt so viel.

Dadurch müssen auch die Verteilnetzbetreiber die Netzentgelte für das kommende Jahr neu berechnen. Inklusive der Subvention sollten die Netzentgelte 2024 für Verbraucher im Schnitt um elf Prozent beziehungsweise 46 Euro netto (bei einem angenommenen Verbrauch von 5000 kWh) steigen.

Ein vierköpfiger Musterhaushalt mit einem Stromverbrauch von 5000 kWh hat dann zusätzliche Kosten von 56 Euro. Insgesamt würden die Netzentgelte für Strom 2024 so um über 100 Euro netto für eine Familie steigen. Dazu kommt noch die Mehrwertsteuer. Macht also rund 119 Euro brutto.

Energiepreisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom fallen weg

Die gute Nachricht ist: Seit vergangenem Winter sind die Strom- und Gaspreise wieder gesunken. Auch dank der entsprechenden Preisbremsen. Die schlechte ist, dass die Bundesregierung die Preisbremsen zum Jahresende beendet.

Mit den Preisbremsen greift der Staat bereits seit März 2023 offiziell seinen Bürgern unter die Arme, um die seinerzeit überbordenden Energiekosten zu stemmen. Rückwirkend galten diese bereits für Januar und Februar. Durch die Energiepreisbremsen werden 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs des Arbeitspreises – beim Gas auf 12 Cent, beim Strom auf 40 Cent, jeweils pro Kilowattstunde gedeckelt. Der darüberliegende Verbrauch wird zum Arbeitspreis des aktuellen Gas- oder Stromtarifs abgerechnet.

Das Vergleichsportal Verivox kommt in einer Analyse zu dem Schluss, dass das Ende der Preisbremsen für die meisten Haushalte nur einen geringen Preiseffekt hat. Das gilt auch für die teure Grundversorgung. Hier steigen die Jahreskosten bei Strom unterm Strich um 5 Euro (0,3 Prozent), bei Gas um 82 Euro (2,8 Prozent). Denn die Preise für Neukunden liegen weit unterhalb dieser Preisschwelle. Eine Kilowattstunde Strom im günstigsten verfügbaren Tarif mit empfehlenswerten Bedingungen kostet aktuell durchschnittlich 28,8, beim Gas sind es rund 8,44 Cent je Kilowattstunde Gas. Je nach Verbrauch können Haushalte durch einen Wechsel aus der örtlichen Grundversorgung daher mehrere Hundert Euro pro Jahr einsparen. Der Wechsel aus der Grundversorgung ist jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen möglich, der neue Energieversorger übernimmt die Abmeldung beim bisherigen Lieferanten.

Mehr Dach- und Fassadenbegrünung

In Folge der Begrünungspflicht gilt ab 1. Januar: Wer neu baut oder sein Haus umgestaltet, soll künftig nach Möglichkeit auch das Dach oder die Fassade begrünen, falls keine geeignete unbebaute Fläche zur Verfügung steht. Wer also nachweislich nicht die Möglichkeit hat, unbebaute Flächen auf seinem Grundstück zu begrünen, soll alternativ Begrünungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen. Ist dies aufgrund der Konstruktion oder der Wirtschaftlichkeit nicht mach- oder zumutbar, entfällt die Pflicht.

Gebäude-Energie-Gesetz tritt in Kraft

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) tritt am 1. Januar in Kraft. Die Neuregelung des Gesetzes legt energetische Anforderungen an Heizungen fest und schreibt künftig beim Einbau neuer Heizungen vor, dass diese die Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien produzieren müssen. Der Nachweis über die 65 Prozent erfolgt durch Heizungssachverständige oder durch den Einbau bestimmter Heizungssysteme, die das GEG als zulässig beschreibt.

Für bestehende Öl- und Gasheizungen gilt zudem, dass sie nur noch bis Ende 2044 betrieben werden dürfen. Als erneuerbare Energien lässt das GEG Strom aus Photovoltaik, Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets und Solarthermie zu. Ebenso zählt Umweltwärme dazu, die Wärmepumpen zum Heizen nutzen (aus Luft, Erde oder Wasser), oder sogenannter grüner Wasserstoff, der mit erneuerbaren Energien aus Wasser hergestellt wird. Heizungssysteme im eigenen Haus, die das GEG als zulässige neue Heizung definiert, sind beispielsweise elektrische Wärmepumpen, Stromdirektheizungen in besonders effizienten Gebäuden, Solarthermie, Biomasseheizungen, Heizungen mit Wasserstoff oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, die zusätzlich Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoffe nutzen. Für die meisten Neubauten gelten diese Anforderungen ab dem 1. Januar 2024.

Hat eine Kommune einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt und weist dieser Gebiete für den Ausbau von klimafreundlichen Wärmenetzen oder für geplante Wasserstoffnetze aus, müssen in diesen Gebieten neue Heizungen auch in Bestandsgebäuden die Anforderungen des GEG erfüllen. Für alle weiteren Standorte sind die Vorgaben des GEG für neue Heizungen spätestens ab Mitte 2026 in Großstädten und ab Mitte 2028 in allen Gemeinden zu erfüllen.

Solarpaket I tritt in Kraft

Das von der Bundesregierung beschlossene Solarpaket I bringt für Betreiber privater Solar-Anlagen einige Vereinfachungen. Die Regelungen sollen zum 1. Januar in Kraft treten. Bei Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) bis 30 Kilowatt Leistung (kWp) gilt dann ein vereinfachtes Netzanschlussverfahren, bisher betrifft dies nur Anlagen bis 10,8 kWp. Für Steckersolar-Geräte wird die Anmeldung unkomplizierter. Die Geräte müssen nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden und das Verfahren zur Eintragung im Marktstammdatenregister wird verschlankt.

Außerdem dürfen die Geräte nach dem Erwerb gleich in Betrieb genommen werden, also noch bevor der Stromzähler ausgetauscht wurde. Bis dahin darf sich ein alter Stromzähler dann auch rückwärts drehen. Geplant ist zudem eine gesetzliche Anpassung der Geräte-Leistungsgrenze auf 800 Watt am Wechselrichterausgang. Für die Umsetzung in der Praxis stehen dann allerdings noch Änderungen der entsprechenden elektrotechnischen Norm aus.

Ein weiterer Bestandteil des Solarpaket I ist die Einführung der sogenannten gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Die Gesetzesvorgabe soll eine bürokratieärmere Möglichkeit zur Produktion und Nutzung von PV-Strom innerhalb eines Hauses schaffen. Damit wird voraussichtlich eine praktikable Alternative zum Mieterstrom geschaffen. Mieter sollen Strom einer PV-Anlage auf dem Dach ganz einfach nutzen können.

Bei der Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen gibt es ab 1. Februar 2024 eine Änderung bei den Vergütungssätzen. Diese Vorgabe ist bereits in der letztjährigen Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) festgeschrieben. Zum 1. Februar erfolgt eine erstmalige kleine Absenkung der Vergütungssätze um ein Prozent. Weitere Absenkungen um je ein Prozent erfolgen dann immer halbjährlich.

Für Sommer 2024 wird die Fertigstellung der Produktnorm für Steckersolar-Geräte erwartet. Erstmals gibt es damit eine verbindliche Norm für diese Geräteklasse. Die Vorteile sind genau definierte technische Anforderungen, beispielsweise an Steckerausführungen oder die erlaubte Wechselrichter-Leistung. Vermutlich einige Monate nach Fertigstellung der Norm werden erste Produkte nach der neuen Produktnorm auf dem Markt erwartet. Vorteil für Verbraucher: Die Geräte mit dem neuen Norm-Label müssen sich umfangreichen Tests und Messungen unterziehen. Die Nutzer können sich dann darauf verlassen, dass die Geräte umfassend und unabhängig geprüft wurden.

Mehrwertsteuer für Gas und Wärme steigen wieder auf 19 Prozent

Die Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme steigt ab März 2024 wieder auf den regulären Satz von 19 Prozent. Die Umsatzsteuerabsenkung war eine Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung im Rahmen der Energiekrise. Bis zum 29. Februar gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.

Kein Umweltbonus mehr für E-Autos

Das Interesse von Verbrauchern an Elektromobilität ist ungebrochen. Staatliche Förderanreize wie der Mitte 2016 eingeführte Umweltbonus können bei der Kaufentscheidung helfen. Die Förderprogramme für den Ausbau der E-Mobilität erhalten ihr Geld allerdings aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) der Bundesregierung. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesregierung die staatliche Förderung beim Erwerb von E-Autos allerdings gestoppt. Bereits zugesagte Förderungen sind von dem Stop allerdings nicht betroffen und werden noch ausgezahlt.

Ursprünglich sollten im Jahr 2024 Käufer von batteriebetriebenen PKW und Fahrzeugen mit Brennstoffzellen-Antrieb mit einem Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro eine staatliche Förderprämie von 3000 Euro erhalten. Fahrzeuge mit einem höheren Nettopreis sollten ohnehin keine Förderung mehr erhalten. Seit dem 1. September 2023 ist die Förderung für E-Autos zudem auf Privatpersonen beschränkt, gewerbliche Fahrzeuge werden nicht mehr gefördert.

Keine Zwangs­gebühr mehr für Kabel­fernsehen

Dem einen oder anderen Mieter, der sich die Mühe gemacht hat, seine Betriebskostenabrechnung zu prüfen, ist vielleicht schon darüber gestolpert, dass der Vermieter ihm einen Breitband-Kabelanschluss – auch ungenutzt – pauschal in Rechnung stellen darf. Doch damit ist bald Schluss, denn das sogenannte Nebenkostenprivileg fällt im Juli 2024 endgültig weg. Dadurch dürfen Vermieter die Gebühren des Kabelfernsehens als Nebenkosten mit ihren Mietern nicht mehr abrechnen.

Das entsprechende Gesetz gilt eigentlich bereits seit Ende 2021 bei Neuabschluss eines Mietvertrages. Bei bestehenden Verträgen gibt es aber noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2024. Ab dann können alle Mieter ihren TV-Empfang frei wählen. Möchte der Mieter also in Zukunft kein Kabel-TV und stattdessen über das Internet, Satellit oder Antenne ntv schauen, dann bleibt der Vermieter in Zukunft auf den Kosten für den Kabelanschluss sitzen.

Hauseigentümer und Hausverwaltungen haben in der Vergangenheit oft sogenannte Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt über ein sogenanntes Sammelinkasso. Derart bezahlen einzelne Mieter oder einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für den Kabelanschluss über die Nebenkostenabrechnung an die Hausverwaltung. Diese leitet das Geld dann an die Kabelnetzbetreiber weiter. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für den Fernsehempfang, sondern kann auch auf Internet- und Telefonanschlüsse angewendet werden. Wer es ganz genau wissen möchte, findet unter Paragraf 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung die entsprechende gesetzliche Regelung.

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