Das neue Jahr beginnt nicht nur mit einer Reihe guter Vorsätze. Regelmäßig kündigen sich zum Jahreswechsel auch viele gesetzliche Neuerungen an. Diese Änderungen werden für alle Steuerzahler wichtig:
Grenze für Spitzensteuersatz steigt
Bei Jahreseinkommen greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab dem Jahr 2023 erst ab einem Gesamtbetrag von 62.810 Euro. Vorher lag die Grenze bei 58.597 Euro pro Jahr. Außerdem entfällt der Solidaritätszuschlag bei allen Steuerpflichtigen, die pro Jahr weniger als 66.915 Euro verdienen. Ab 2024 wird er ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften gelten jeweils die doppelten Beträge.
Grundfreibetrag steigt
Zum 1. Januar 2024 steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro, Verheirateten stehen 23.208 Euro zu. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Da der Fiskus 2024 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht, bleibt Bürgern mehr „Netto“ vom „Brutto“. Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben, sodass hiervon Steuerpflichtige in allen Einkommensteuertarifen profitieren.
Der Eckwert für die Spitzensteuer (42 Prozent) steigt auf 66.779 Euro (2023: 62.827 Euro). Er ist in dieser Höhe pro hinzuverdientem Euro zu zahlen. Zusammen veranlagte Ehegatten haben für das gemeinsame Einkommen die doppelten Einkommensgrenzen. Die Tarifeckwerte zur sogenannten „Reichensteuer“ bleiben gegenüber 2023 unverändert bei 277.825 Euro, der Steuersatz von 45 Prozent greift ab 277.826 Euro.
Kinderfreibetrag wird erhöht
Auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, wird angehoben: Dieser beträgt ab 1. Januar 2024 dann 6384 Euro (je Kind für beide Elternteile), 2023 waren das 6024 Euro. Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag (3192 Euro) angesetzt. Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.
Grenze für Solidaritätszuschlag steigt
Seit Anfang 2021 zahlen etwa 90 Prozent der Steuerpflichtigen wegen der Anhebung der Freigrenzen keinen Solidaritätszuschlag (Soli) mehr. Im neuen Jahr steigt diese weiter auf 18.130 Euro (2023: 17.543). Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.
Neue Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören in die Steuererklärung. Ab dem neuen Jahr gibt es jedoch für geringe Mieteinnahmen bis 1000 Euro jährlich – vor Abzug dazugehöriger Kosten – eine Steuerfreigrenze. Steuerpflichtige müssen Beträge bis zu dieser Höhe dem Finanzamt nicht mehr mitteilen. Liegen die Einnahmen darüber, müssen sie alles erklären. Freiwillig abrechnen können Vermieter, wenn ihre Kosten höher sind als das, was sie eingenommen haben.
Privatverkäufe bis 1000 Euro steuerfrei
Gewinne aus privaten Verkäufen bleiben künftig steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gewinn weniger als 1000 Euro beträgt – statt bisher 600 Euro. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Wer nur 1 Euro darüberliegt, muss alles versteuern. Von der neuen Grenze profitieren alle, die mit Spekulationsgütern handeln. Dazu zählen private Wertgegenstände wie Gold, Schmuck, Münzen oder Antiquitäten, deren Verkauf Profit verspricht. Wer sie innerhalb eines Jahres kauft und wieder veräußert, muss den Gewinn grundsätzlich versteuern. Das Finanzamt erfährt automatisch von solchen Geschäften, seitdem Online-Handelsplattformen wie Ebay, Kleinanzeigen, Vinted oder Mobile.de dem Bundeszentralamt für Steuern auffällige Verkäufer melden müssen.
Bau und Kauf von Mietimmobilien künftig schneller abschreibbar
Wer künftig eine Immobilie baut oder einen Neubau kauft und dann vermietet, kann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten schneller abschreiben als bisher. Bei der neuen degressiven Abschreibungsmethode lassen sich jährlich 6 Prozent als Absetzung für Abnutzung (AFA) ansetzen. Im Jahr des Baus oder Kaufs wird der AFA-Betrag zeitanteilig anhand der entstandenen Kosten ermittelt. In den Folgejahren berechnen sich die Beträge vom jeweiligen Restwert der Immobilie. Da die Bemessungsgrundlage jedes Jahr kleiner wird, sinken auch die Abschreibungsraten stetig. Es ist erlaubt, von der degressiven zur linearen AFA in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu wechseln, bei der die verbleibenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleichbleibenden Jahresbeträgen auf die restliche Nutzungsdauer verteilt werden.
Die degressive AFA gilt für alle Gebäude, die in den kommenden Jahren gebaut werden. Maßgeblich ist das Datum der Baubeginnanzeige. Es muss zwischen Oktober 2023 und September 2029 liegen. Wer einen Neubau kauft, muss den Vertrag darüber in diesem Zeitraum abschließen. Die Anschaffung muss außerdem in das Jahr fallen, in dem die Immobilie fertiggestellt, also bewohnbar wird.
Mehr Extras zum Lohn
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für das Finanzamt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2024 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 313 Euro (bisher: 288 Euro). Damit sind ab 2024 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
Frühstück: 65 Euro monatlich; 2,17 Euro kalendertäglich
Mittagessen: 124 Euro monatlich; 4,13 kalendertäglich
Abendessen: 124 Euro monatlich; 4,13 kalendertäglich
Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVEV) regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung als auch für die Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurant-Schecks relevant. Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2024.
Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2024 bundeseinheitlich 278 Euro (bisher: 265 Euro) monatlich; kalendertäglich 9,27 Euro. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 591Euro (313 Euro + 278 Euro).
Steuerrabatt für Abfindungen nur noch vom Finanzamt
Wird der Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber beendet, erhalten gekündigte Angestellte nicht selten eine Abfindung – oft auch mit Steuerbonus. Diesen gewährt ab dem neuen Jahr nur noch das Finanzamt.
Erhalten Angestellte die Abfindung auf einen Schlag, liegt das Einkommen im Jahr der Auszahlung höher als üblich und die Steuer steigt. Diesen Nachteil soll die Fünftelregelung ausgleichen, bei der ein niedrigerer Steuersatz auf die Abfindung angewandt wird. Bisher konnte schon der Arbeitgeber eine ermäßigte Lohnsteuer berechnen. Um Firmen zu entlasten, übernehmen nun die Finanzämter. Beschäftigte müssen künftig also erst ihre Steuererklärung machen, um den Steuerrabatt zu erhalten.