Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Maskenpflicht gemäß der Schul-Corona-Verordnung des Landes bestätigt. Das Gericht lehnte den Rechtsschutzantrag einer Grundschülerin der zweiten Klasse ab, wie es am Dienstag mitteilte. Sie hatte demnach mit einer vorläufigen Ausnahmegenehmigung bei dem Schulleiter einer Grundschule auf Rügen eine Befreiung von der Maskenpflicht erreichen wollen.
Wegen vergleichsweise niedriger Corona-Inzidenzen findet im Landkreis Vorpommern-Rügen gemäß Landesverordnung für die Jahrgangsstufen eins bis sechs sowie für Abschlussjahrgänge wieder Präsenzunterricht statt. Die Verordnung sieht eine Maskenpflicht in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände vor. Ausnahmen sind etwa aus medizinischen Gründe vorgesehen. Ebenfalls müssen Schüler und Schülerinnen der Klassen eins bis vier keine Masken tragen, wenn sie sich im Freien aufhalten.
Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass das Tragen einer Maske für sie zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe. Sie leide nicht an einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung, die ihr das Tragen einer Maske unmöglich mache.
Die Schülerin kann beim Oberverwaltungsgericht in Greifswald Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen.