Sonntag, 24.November 2024 | 13:25

Urlaubsfiasko ohne Schaden?: Was die FTI-Pleite für Kunden bedeutet

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Der deutsche Reisekonzern FTI Touristik hat Insolvenz angemeldet. Davon sind Tausende Urlauber betroffen. Doch wie kommen diese nach Hause, und was passiert mit bisher nicht angetretenen, aber bereits gebuchten Reisen?

Was passiert mit bereits gebuchten Reisen?

Da Reisen mit FTI Touristik voraussichtlich ab morgigem Dienstag (4. Juni) nicht mehr oder nur teilweise durchgeführt werden können und weitere Reisen nicht buchbar sind, verliert auch der Flugplan seine Gültigkeit und damit auch alle Tickets und Reisen, die direkt beim Reiseveranstalter gebucht wurden. Tickets und Reisen, die bei Reisebüros oder Veranstaltern gekauft wurden, sind wohl ungültig. Reisende bekommen aber eine Ersatzbeförderung, da die Anbieter zum Versicherungsschutz via Reisesicherungsschein verpflichtet sind und für Ersatz sorgen müssen.

Bekommen Kunden ihr Geld zurück?

Auftragsgemäß soll der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) Verbrauchern, die eine Pauschalreise oder Reise mit verbundenen Reiseleistungen bei der FTI Touristik GmbH und der BigXtra GmbH gebucht haben schützen. Der DRSF wird im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags dafür sorgen, dass geleistete Zahlungen erstattet werden. Er wird sich hierzu mit betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern in Verbindung setzen, sobald die von der Insolvenzen betroffenen Reiseanbietern dem DRSF die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben. Verlangt man die Erstattung des Reisepreises, muss der Absicherer unverzüglich zahlen. Ist der Reiseveranstalter bereits vor Beginn der Reise insolvent, kann der Absicherer entscheiden, ob die Reise dennoch durchgeführt oder storniert wird. Verlangt man die Erstattung des Reisepreises, muss der Absicherer unverzüglich zahlen.

FTI pleite – Sommerurlaub auf der Kippe?

Bei Buchung einer Pauschalreise sollte man darauf achten, dass der Reisebestätigung ein Reisesicherungsschein beigefügt ist. Denn dieser schützt bei einer möglichen Insolvenz des Reiseveranstalters. Zwar kommt das nach Angaben der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer nur selten vor. Das Aushändigen eines Sicherungsscheins ist bei Pauschalreisen gesetzlich vorgeschrieben. Der Reisesicherungsschein findet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung oder ist gesondert beigefügt bei den Reiseunterlagen, so die Rechtsanwaltskammer. Dort sind die Kontaktdaten des Absicherers angegeben, gegenüber dem der Urlauber oder die Urlauberin im Fall einer Insolvenz des Veranstalters ihre Ansprüche geltend machen können. Diese Absicherung gilt den Angaben nach allerdings nur bei einer Pauschalreise und nicht bei der Buchung von Einzelleistungen wie beispielsweise einem Flug oder einer Unterkunft.

Entscheidet der Absicherer, die Reise abzubrechen, sind die Urlauber verpflichtet, die Rückreise anzutreten. Entscheiden sie sich allerdings dazu, ihren Urlaub entgegen dieser Anweisung am Urlaubsort fortzusetzen, können sie nicht auf eine Erstattung dieser zusätzlichen Kosten pochen.

Dennoch: Ohne Sicherungsschein ist das für den Urlaub gezahlte Geld im Fall einer Pleite des Veranstalters womöglich weg. Kunden könnten dann versuchen durch das Chargeback-Verfahren oder den Widerruf einer Lastschrift ihr Geld zurückzubekommen. Beim sogenannten Chargeback-Verfahren buchen Visa und Mastercard das Geld zurück, wenn eine mit der Kreditkarte bezahlte Leistung nicht erbracht wurde. Pauschalreisen sind davon generell nicht ausgeschlossen.

Was passiert mit gestrandeten Passagieren?

FTI arbeite derzeit „mit Hochdruck daran“, dass bereits angetretene Reisen auch planmäßig beendet werden könnten. Betroffene können sich an den FTI-Kundenservice unter der Telefonnummer: 0049 89 71 04 51 498 wenden. Wer vor Ort im Urlaub ist, hat Anspruch auch vor Ort im Hotel bleiben zu können, bis der Rücktransport organisiert ist.

Ab wann haben Reisende Anspruch auf Preisminderung?

Generell betroffen sind alle bei dem Reiseanbieter FTI Touristik GmbH gebuchten Leistungen. Dies beinhaltet die Marken FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, die Marke 5vorFlug in Deutschland, die BigXtra GmbH, sowie die Mietfahrzeugs-Marken DriveFTI und Cars and Camper. Die betroffenen Leistungen konnten in gängigen Reisebüros, auf Online-Buchungsplattformen wie Sonnenklar.tv, Check24, Ab-In-den-Urlaub, HolidayCheck, oder auf Unternehmenseigenen eigenen Buchungsplattformen (fti.de, fti.at, fti.ch, fti.nl, 5vorflug.de, drive.de) gebucht werden.

Nicht betroffen sind gebuchte Leistungen bei Drittanbietern (wie unter anderem TUI, Alltours, DERTOUR, Vtours), wo die FTI Touristik GmbH lediglich als Vermittler aufgetreten ist.

Haben Kunden ein Recht auf Entschädigung?

Theoretisch ja, praktisch sieht es eng aus. Bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters müssen Kunden ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Aussichten auf Erfolg sind jedoch für kleine Gläubiger gering. Kündigt der Veranstalter den Ausfall 14 Tage vor Flugbeginn an, entfällt eine mögliche Entschädigungszahlung.

Was, wenn Arbeitnehmer durch die FTI-Pleite nicht rechtzeitig zur Arbeit kommen?

Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Arbeitsrechtliche Konsequenzen hat eine Verspätung ohne eigenes Verschulden aber nicht. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber wird über das Fernbleiben zeitnah informiert. Andernfalls bekommt man für die versäumten Tage kein Geld. Schlimmstenfalls kann ein Verstoß gegen die Informationspflicht zudem auch eine Abmahnung oder sogar Kündigung nach sich ziehen.

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