Sonntag, 29.September 2024 | 01:32

Schwerin: Land hebt Isolationspflicht für Corona-Infizierte auf

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Die Landesregierung hat auf ihrer Kabinettssitzung am Dienstag beschlossen, zum 12. Februar die Isolationspflicht für Corona-Infizierte in Mecklenburg-Vorpommern aufzuheben und die Corona Landesverordnung entsprechend zu ändern.

„Mit Blick auf die Corona-Entwicklung ist heute ein sehr guter Tag“, betonte Gesundheitsministerin Stefanie Drese im Rahmen der Landespressekonferenz nach der Kabinettssitzung. „Das Corona-Infektionsgeschehen ist unter Kontrolle. Wir haben ein niedriges Plateau erreicht bei den Inzidenzen und schweren Verläufen, die Immunisierung der Bevölkerung ist hoch. Einer Überlastung des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen konnte vorgebeugt werden. Deshalb können wir planmäßig eine weitere Corona-Basisschutzmaßnahme aufheben“, verdeutlichte die Ministerin.

Mit dem Wegfall der Isolationspflicht gewinne gleichzeitig die Eigenverantwortung an Bedeutung. „Es gilt der Grundsatz: Wer krank ist, bleibt zuhause“, so Drese.

Der 12. Februar wurde nach Angaben von Drese in Abstimmung mit den Nachbarländern Berlin und Brandenburg ausgewählt, um wie schon bei der Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV ein koordiniertes Vorgehen zwischen den drei Ländern zu gewährleisten.

Nach Beschluss des Kabinetts gelten zum 12. Februar 2023 folgende Regelungen:

– Die Isolationspflicht für die Bürgerinnen und Bürger entfällt zum 12.2.

– Zum Schutz der vulnerablen Gruppen bleiben die Isolations-Regelungen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bestehen. Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen mit positiver Testung auf das Corona-Virus müssen ihrem Arbeitgeber vor Wiederaufnahme der Tätigkeit einen negativen Test-Nachweis vorlegen.

– Weiterhin gilt bundesgesetzlich die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für ungeimpfte Besuchende eine Testpflicht vor Betreten dieser Einrichtungen
– Zudem gilt auch bundesgesetzlich weiterhin die Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen, etc.

Hinweis: Das Hausrecht der medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt unberührt. Diese können im Einzelfall weitergehende Schutzmaßnahmen treffen

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