Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Regelungen zur Ausgangssperre in der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern bemängelt. Die dort formulierte Dauer der Ausgangssperre sei zu unbestimmt, erklärte das Gericht am Freitag. Es hatte dem Eilantrag eines Mannes stattgegeben, der feststellen lassen wollte, dass die Ausgangssperre in der Landesverordnung für ihn nicht gilt (7 B 622/21 SN).
Eine Gerichtssprecherin betonte allerdings auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur, dass die Entscheidung keine Allgemeingültigkeit habe. Die Ausgangssperre ist also nicht gekippt worden. So etwas könne nur das Oberverwaltungsgericht, sagte die Sprecherin. Die Entscheidung betreffe nur den Mann, der den Antrag gestellt hat. Ein Sprecher der Staatskanzlei in Schwerin sagte, die Landesregierung werde die Entscheidung prüfen.
Die Regelung in der Landesverordnung, wonach die Beschränkung so lange in Kraft bleiben sollte, bis der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen binnen sieben Tagen je 100 000 Einwohner an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tage unterschritten worden ist, lasse nicht hinreichend klar erkennen, wie lange die Ausgangssperre anhalte, urteilte das Gericht. Ebenso unklar bleibe, wann und unter welchen Bedingungen die Ausgangssperre aufgehoben sei. Die Kommunen können bei hohen Corona-Inzidenzzahlen und diffusem Infektionsgeschehen nächtliche Ausgangssperren zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr verhängen. Das Grundstück darf dann nur mit triftigem Grund verlassen werden. Aktuell gelten solche Ausgangssperren im Landkreis Ludwigslust-Parchim und in Teilen des Landeskreises Mecklenburgische Seenplatte.
Der Mann, der vor das Verwaltungsgericht Schwerin gezogen war, wollte feststellen lassen, dass die Ausgangssperre in der Landesverordnung für ihn wegen der abendlichen Betreuung seiner Tochter, die bei der Mutter lebt, nicht gilt. Diese Frage ließ das Gericht offen. Es spreche aber viel dafür, einen triftigen Grund in diesem Fall anzunehmen, hieß es.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können laut Gericht Rechtsmittel einlegen.