Die Auffrischungsimpfungen in den Alten- und Pflegeheimen durch Hausärztinnen und Hausärzte sowie mobile Impfteams stehen kurz vor dem Abschluss.
„97 Prozent der vollstationären Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern haben entsprechende Booster-Angebote erhalten“, teilte Sozialministerin Stefanie Drese heute mit. Die erfolgten Auffrischungsimpfungen erhöhen wesentlich den Schutz für die Bewohnerinnen und Bewohner, so Drese. Weitere Maßnahmen seien durch Anpassungen in der seit dem vergangenen Wochenende geltenden Pflege und Soziales Corona-Verordnung erfolgt.
„Für uns steht im Mittelpunkt, dass Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen weiterhin besucht werden können“, sagte Drese. Eine Ausnahme bestehe für Einrichtungen, in denen ein aktives Corona-Geschehen herrscht. Einschränkungen der Besuchszeiten oder der Anzahl der möglichen Besucher können sich aber aus der Infektionslage und der hiermit verbundenen risikogewichteten Einstufung in Mecklenburg-Vorpommern ergeben. Ab Zuordnung zur Stufe 3 (orange) sind täglich höchstens zwei Besuchspersonen (auch gleichzeitig) je Bewohnenden erlaubt, die nicht dauerhaft festzulegen sind.
Ab Zuordnung zur Stufe 4 (rot) sind weiterhin täglich höchstens zwei Besuchsperson gleichzeitig je Bewohnenden erlaubt. Diese Personen müssen aber dauerhaft für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen festgelegt werden. Es gibt eine Verpflichtung für ungeimpfte Besuchspersonen zum Tragen einer FFP2- oder FFP3-Maske bei orange und rot und für geimpfte und genesene Besuchspersonen bei Stufe rot; ansonsten Bedeckung durch medizinischen Mund-Nase-Schutz.
Für Besuchende und aufsuchende Personen (z.B. Therapeuten oder Frisöre) besteht eine Testpflicht entweder in Form eines am selben Tag durchgeführten PoC-Antigen-Tests (Schnelltest), eines nicht länger als 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests oder eines in der Einrichtung durchgeführten PoC-Antigen-Tests. Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien genügt den Anforderungen nicht.
Das in Pflegeeinrichtungen tätige Personal muss, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen handelt, täglich getestet werden. Abweichend hiervon reduziert sich das Testerfordernis von geimpftem und genesenem Personal auf zwei bis höchstens dreimal wöchentlich. Die Regelungen zur Personaltestung sind seit dem 24. November 2021 im Infektionsschutzgesetz bundeseinheitlich festgelegt.