Das Land passt die Schulverordnung an: 150 ist die neue Grenze – Mit der 3. Änderung zur aktuellen Corona-Schulverordnung, die am 7. April veröffentlicht wurde, hat das Land einige Anpassungen bei den Regeln zum Schulbetrieb vorgenommen.
Die ab dem 12.04.2021 geltenden Regelungen sehen vor, dass jeweils der Mittwoch einer Woche der Stichtag ist, an dem der dann vorhandene 7-Tage-Inzidenzwert entscheidend für den Schulbetrieb in der darauffolgenden Woche ist.
Weiterhin wurden die Inzidenzgrenzen angepasst, so dass es nun nur noch um die Grenze von einer Inzidenz von 150 geht. Unterhalb dieser Grenze gelten weiterhin die Regeln der Stufe 2 des bisherigen Stufenplanes, also z.B. Präsenzunterricht in Klassenstufen 1-6, Wechselunterricht ab Klasse 7 und Präsenzunterricht für Abschlussklassen.
Ist an einem Mittwoch die Grenze von 150 überschritten, gelten für die Folgewoche verschärfte Regelungen: Notfallbetreuung mit Anmeldung für die Klassenstufen 1-6, ansonsten gilt Besuchsverbot an den Schulen. Nur Abschlussklassen werden in Präsenz unterrichtet.
Schule in Nordwestmecklenburg ab Montag:
Nordwestmecklenburg hatte am gestrigen Mittwoch eine Inzidenz von 84,5, also deutlich unter der Grenze von 150. Deshalb wird der Schulbetrieb im Landkreis in der Woche vom 12. bis zum 16. April nach folgendem Modell stattfinden.
· In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und in den Abschlussjahrgängen findet ein täglicher Präsenzunterricht in Form eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen unter dem freiwilligen Einsatz von Selbst- und Schnelltests statt.
· In den allgemein bildenden Schulen ab der Jahrgangsstufe 7 und den beruflichen Schulen findet Wechselunterricht unter dem freiwilligen Einsatz von Selbst- und Schnelltests statt. Nähere Bestimmungen zum Wechselunterricht werden durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur geregelt.
· An Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler findet für Schülerinnen und Schüler je nach örtlichen Gegebenheiten sowie auf der Grundlage der individuellen Förderplanung Präsenzunterricht statt.
· Für die Jahrgangsstufe 11 der allgemein bildenden Schulen sowie für die Jahrgangsstufe 12 der Abendgymnasien und Fachgymnasien – also den Klassenstufen, die im kommenden Jahr Abitur machen – kann ein täglicher Präsenzunterricht in Form eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen stattfinden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn kein Präsenzunterricht für die gesamte Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie für die gesamte Jahrgangsstufen 13 der Abendgymnasien und Fachgymnasien mehr stattfindet. In diesen Klassenstufen findet in der Regel kurz vor den Prüfungen kein Unterricht im Klassenverband statt, sondern nur Konsultationen zwischen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften. In Abhängigkeit von den personellen und räumlichen Ressourcen an der Schule wird vor Ort über die Vorgehensweise entschieden.
· Der Präsenzunterricht in den Ausbildungsklassen und den Klassen des schulischen Teils der berufsvorbereitenden Bildungsgänge wird weiterhin erteilt.
· Der Unterricht an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler findet je nach den örtlichen Gegebenheiten sowie auf der Grundlage der individuellen Förderplanung als Präsenzunterricht statt.
· Schülerbetriebspraktika im Rahmen der beruflichen Orientierung oder Langzeitpraktika im Rahmen der flexiblen Schulausgangsphase können unter Einhaltung der festgelegten Maßnahmen der jeweiligen Betriebsstätte stattfinden.