Dienstag, 26.November 2024 | 13:29

Planmäßiger Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

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Ab sofort gilt bundesweit die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Alle Personen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen eine Corona-Impfung nachweisen.

„Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist eine Herausforderung für alle Beteiligten“, betonte Gesundheitsministerin Stefanie Drese zum Start. „Wir haben deshalb als Landesregierung die Kommunen und Einrichtungen bestmöglich unterstützt. Die Vorarbeiten sind planmäßig abgeschlossen. Wir sind in Mecklenburg-Vorpommern gut vorbereitet. Ich bedanke mich ausdrücklich bei allen, die in den letzten Wochen mit Fachexpertise, Kreativität und großem Einsatz dafür gesorgt haben“, so Drese.

Kernstück ist die vom Land entwickelte digitale Meldeplattform IMPF-MV. Seit heute können dort unter www.IMPF-MV.de Einrichtungen, Unternehmen und Praxen nach Verifizierung ihre Daten eintragen und an ihr zuständiges Gesundheitsamt schicken. „Die weitgehende Automatisierung führt nicht nur im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu einer deutlichen Reduzierung des kommunalen Personalaufwandes, sondern wird zugleich auch die meldepflichtigen Einrichtungen und Unternehmen entlasten“, verdeutlichte Drese.

Nach Auskunft des Landesbeauftragten für Datenschutz bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken bei der Nutzung des Portals. Im Gegenteil: mit der Nutzung des Portals entfällt für die Einrichtungen die Gefahr, für unsichere Transportwege, wie etwa unverschlüsselte Mails oder Faxe, haftbar gemacht zu werden.

Darüber hinaus steht eine Telefon-Hotline zur Verfügung. Unter der Service-Nummer 0385 202 711 15 erhalten die Institutionen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, Auskünfte im Umgang mit der Meldeplattform und zu rechtlichen Fragen (z.B. zur Auslegung des § 20a IfSG). Drese: „Diese Hotline sowie ein umfangreicher FAQ-Katalog, der auf der Website des Sozialministeriums zu finden ist, sind wichtige ergänzende Hilfestellungen. Auskunftssuchende finden hier Antworten oder können telefonisch ihre technischen Fragen stellen oder auch einen Impftermin vereinbaren.“

Als weitere wichtige Erleichterung hob Drese das landesweit einheitliche Verwaltungsverfahren hervor. „Die Entscheidung über ein Beschäftigungsverbot steht dabei am Ende eines mehrstufigen Verfahrens“, so Drese.

Bei fehlendem, unvollständigem oder ungültigem Impf-Nachweis erfolgt über die Meldeplattform eine Mitteilung durch den Arbeitgeber an das Gesundheitsamt. Nach dieser Meldung wird es zunächst ein Aufforderungsschreiben an den Beschäftigten durch die Gesundheitsämter mit einer Fristsetzung zur Antwort geben. Im Anschluss erfolgen eine Prüfung und ggf. ein Anhörungsverfahren. Die Ermessensentscheidung erfolgt einzelfallabhängig am Ende dieses Prozesses.

Dazu gibt es umfassende Informationen des Ministeriums für die Kommunen mit Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens im Rahmen des § 20a Infektionsschutzgesetz, die den Gesundheitsämtern viele Lösungsansätze im Rahmen ihrer Ermessensausübung aufzeigt. Drese: „Die im engen Austausch mit den Kommunen und Einrichtungen entwickelten Maßnahmen stellen sicher, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Mecklenburg-Vorpommern gut umgesetzt und der Schutz der vulnerablen Gruppen durch die Schließung von Impflücken erhöht wird. Zugleich berücksichtigen wir durch das abgestufte Verfahren jedoch auch die Versorgungssituation in den gesundheitlichen und sozialen Einrichtungen und Angeboten.“

Unter die COVID-19-Immunitätsnachweispflicht einrichtungsbezogener Tätigkeiten fallen Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen, die im § 20a Absatz IfSG festgelegt sind. Dazu zählen u.a. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe oder Rettungsdienste.

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