Dienstag, 17.September 2024 | 23:35

Parken verboten: Was ist die Drei-Minuten-Regel im eingeschränkten Halteverbot?

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Das Auto einen Moment ins Parkverbot stellen und schnell mal rausspringen – das ist doch erlaubt, oder? Kommt darauf an: Halten oder Parken, das ist hier die Frage.

Wer sein Auto verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Auf diese Regel in der Straßenverkehrs-Ordnung weist die Prüfgesellschaft DEKRA hin. Und Parken ist verboten, wenn das runde Schild mit einem roten Balken quer durchs Blau ein eingeschränktes Halteverbot verkündet.

Die Straßenverkehrsordnung schreibt an vielen Stellen ein generelles Parkverbot fest. Das gilt zum Beispiel im Kreuzungs- und Einmündungsbereich, vor abgesenkten Bordsteinen, vor und hinter Bahnübergängen, vor und hinter Bushaltestellen, im Bereich von Fußgängerüberwegen et cetera. Wer hier sein Fahrzeug stoppt, sollte wissen, dass das Halten allzu schnell in Parken übergeht.

Konkret heißt das: Jemanden an so einer Stelle aussteigen zu lassen, ist in Ordnung – wenn es maximal drei Minuten dauert. Ebenso, selbst auszusteigen und innerhalb dieser Zeit zum Beispiel etwas auszuladen. Wer aber beispielsweise beim Bäcker hält und kurz im Laden verschwindet, “verlässt” sein Auto, weil er es nicht mehr im Blick hat. Dadurch kann man es nicht jederzeit wegfahren. Das ist also nicht erlaubt, selbst wenn der Stopp für den Brötchenkauf weniger als drei Minuten dauert.

Verboten ist gemäß der Drei-Minuten-Regel natürlich auch, länger als drei Minuten im eingeschränkten Halteverbot zu stehen, auch wenn man die ganze Zeit im Auto sitzt.

Dasselbe gilt übrigens beim Halten an einer Parkuhr. Bleibt man mehr als drei Minuten dort stehen, ohne einen Parkschein zu ziehen, kann es laut DEKRA Ärger geben. Wer in der zweiten Reihe hält, für den können bis zu 110 Euro Bußgeld und ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister fällig werden.

Ausnahme von der Drei-Minuten-Regel: Hält jemand im eingeschränkten Halteverbot und bringt etwa eine hilfsbedürftige Person an die Haustür, darf es auch etwas länger dauern, so die Prüfgesellschaft.

Achtung: Im Unterschied zum eingeschränkten ist im absoluten Halteverbot gar keine gewollte Fahrtunterbrechung erlaubt. Das absolute Halteverbot ist erkennbar an zwei roten Balken, die sich in der Mitte des runden Schildes kreuzen.

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