Dienstag, 26.November 2024 | 04:31

Muss man trotzdem zur Arbeit?: GDL-Warnstreik: Diese Rechte haben Bahnreisende

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Seit Mittwochabend, 22.00 Uhr, bis zum heutigen Donnerstag, 18.00 Uhr, hat die Lokführergewerkschaft GDL zum Streik aufgerufen.

Wer mit der Bahn reisen wollte, hat verschiedene Optionen – und Rechte. Durch den angekündigten Warnstreik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) müssen Reisende auf der Schiene mit massiven Einschränkungen rechnen. Zwar hat die Deutsche Bahn (DB) für den Fernverkehr einen Notfahrplan erstellt, doch zahlreiche Verbindungen werden aufgrund des Ausstands wohl ausfallen. Welche Rechte haben Betroffene?

Zug fährt nicht:

Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketpreis zurückverlangen. Man hat aber auch die Möglichkeit, die Reise zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, wobei man stets auch eine andere, vergleichbare Verbindung zum Zielort wählen kann.

Das hält auch die DB auf Ihrer Infoseite zu den Sonderkulanz-Regelungen fest. Generell sollten betroffene Reisende sich die aktuellen Infos des Unternehmens in solchen Fällen durchlesen. Wer etwa am Mittwochabend reisen wollte, hatte diesmal zum Beispiel die Möglichkeit, die Reise vorzuverlegen – und mit einem früheren Zug zu fahren. Das ist tatsächlich Kulanz der Bahn und in den gesetzlichen Fahrgastrechten so nicht festgehalten.

Das gilt auch für das Angebot der DB, dass Tickets für Mittwoch und Donnerstag zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden können – und zwar unabhängig davon, ob die konkrete, eigene Verbindung am Ende tatsächlich durch den Warnstreik betroffen ist oder nicht.

Zug fährt nicht mehr weiter:

Wer unterwegs strandet, hat Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit bei Verspätungen von mehr als einer Stunde oder Zugausfällen. Ist klar, dass es an einem Tag nicht mehr weitergeht, muss das Bahnunternehmen für eine Unterbringung in einem Hotel oder in einer „anderweitigen Unterkunft“ (laut EU-Regeln) sorgen und den Transfer dorthin organisieren.

Wer auf eigene Faust ein Hotelzimmer bucht, sollte sich vorher von der Bahn bestätigen lassen, dass keine Weiterfahrt möglich ist und sie nicht mit einer Unterkunft helfen kann. Eine gute Übersicht über Bahngastrechte, beispielsweise auch zur selbst organisierten Weiterreise in bestimmten Fällen und zu Rechten im Regionalverkehr, bietet die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) auf ihrer Website „soep-online.de“ an.

Entschädigung bei Verspätung:

Die gibt es auch bei Warnstreiks. Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Ziel an, kann man 25 Prozent des Fahrpreises verlangen, bei mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent. Wichtig: Droht man durch einen Zugausfall einen gebuchten Flug zu verpassen, haftet die Bahn nicht für mögliche Kosten.

Muss man trotzdem zur Arbeit?

Wenn das Bahnpersonal streikt und deshalb der Regional- und Fernverkehr weitgehend stillstehen, müssen Arbeitnehmer dennoch pünktlich beim Job erscheinen. „Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht“, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. In der Regel wird er rechtzeitig, also etwa am Vortag oder sogar noch früher, angekündigt. Das ist auch dieses Mal der Fall.

Und wie sieht es mit Homeoffice aus? Ist Homeoffice sowieso schon Praxis im Arbeitsalltag, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, dieses auch für den Streiktag gestattet zu bekommen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dürfte der Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall verpflichtet sein, die Arbeitsleistung zu Hause zu ermöglichen. Eine Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings bislang noch nicht.

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