In Mecklenburg-Vorpommern sollen künftig mehr Kommunen von der Möglichkeit zu Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen profitieren.
Zudem sollen die Zeiträume ausgeweitet werden. Der Landtag beschloss am Donnerstag mit großer Mehrheit eine Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes. Damit kann das zuständige Wirtschaftsministerium künftig per Rechtsverordnung weiteren Städten und Gemeinden Sondergenehmigungen erteilen. Voraussetzung ist eine besondere touristische Bedeutung des Ortes. Es werde keine „starre Liste“ mit Kommunen wie bisher mehr geben, sagte Innenminister Christian Pegel in Vertretung des erkrankten Wirtschaftsministers Reinhard Meyer (beide SPD).
Der FDP gingen die Änderungen nicht weit genug. Sie stimmte wie auch die Grünen gegen das Gesetz. Das grundsätzliche Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen schränke die Unternehmen ein. „Wir wollen mehr Freiheit und Flexibilität“, begründete die FDP-Abgeordnete Sandy van Baal die Ablehnung. Die Grünen monierten, dass allein das Ministerium über die konkreten Ausnahmen entscheide und der Landtag außen vor bleibe.
Die Neufassung des Gesetzes ist Voraussetzung für die geplante Änderung der sogenannten Bäderregelung, die Mitte April ausläuft. Demnach gilt für Geschäfte in bislang 62 Orten in MV, Ortsteilen und herausragenden Freizeiteinrichtungen von April bis Oktober eine Ausnahme für Sonntagsöffnungen. In anderen Städten sind maximal vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr erlaubt.
Handelsvertreter hatten für Mecklenburg-Vorpommern auch mit Hinweis auf liberalere Regelungen in angrenzenden Regionen schon länger eine Ausweitung der Sonntagsöffnung gefordert. Kirchen und Gewerkschaften beharren hingegen auf möglichst begrenzte Sonderöffnungszeiten.
Nach Ansicht der Landesregierung stellt die Neuregelung einen akzeptablen Kompromiss dar. Dieser sei auch im Interesse eines fairen Wettbewerbs in der Tourismusbranche. Nach früheren Angaben Meyers hat sich die erweiterte Rechtslage im benachbarten Schleswig-Holstein bewährt. Die Bäderverordnung dort gelte für die Zeiträume vom 17. Dezember bis zum 8. Januar und vom 15. März bis zum 31. Oktober. In diesen Zeiträumen dürfen in ausgewählten Orten Geschäfte des täglichen Bedarfs auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Dies solle künftig auch in Mecklenburg-Vorpommern gelten.