Den Kurorten in Mecklenburg-Vorpommern drohen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs hohe Steuernachzahlungen.
Der oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle hatte 2017 entschieden, dass ein Kurort keinen vollen Vorsteuerabzug für Investitionen in touristische Infrastruktur geltend machen kann. Nach längeren und letztlich erfolglosen Verhandlungen sei nun klargestellt worden, dass das Urteil angewendet werden müsse, teilte das Finanzministerium in Schwerin am Freitag mit. Beim Vorsteuerabzug können sich Unternehmen die Mehrwertsteuer für eingekaufte Waren und Leistungen vom Finanzamt zurückerstatten lassen.
Der Bundesfinanzhof hatte am 3. August 2017 entschieden, dass sich der betroffene Kurort die Mehrwertsteuer für die Investition in einen Marktplatz nicht vollständig zurückholen kann, weil der Platz auch von Einheimischen genutzt wird, die keine Kurtaxe zahlen. Laut Schweriner Finanzministerium betrifft das auch Investitionen in andere touristische Anlagen, wie Seebrücken und Strandpromenaden. Um wie viel Geld es dabei geht, konnte ein Sprecher des Ministeriums nicht sagen. Es sei aber keine kleine Sache, betonte er.
Die Steuerexperten in den Ländern hätten seit dem Urteil über die Folgen diskutiert, so dass die Steuerverwaltungen in dieser Zeit noch einen geringen Spielraum bei der Auslegung des Urteils gehabt hätten. Das sei aber jetzt vorbei. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden und damit allgemeine Verwaltungsauffassung. Finanzminister Reinhard Meyer (SPD) wolle sich bei der nächsten Finanzministerkonferenz noch dafür einsetzen, dass die Anwendung des Urteils nicht rückwirkend geschieht, sondern erst ab 1. Januar 2021.