Einen ersten Dämpfer haben die Städte Rostock und Schwerin mit ihren Verfassungsbeschwerden zur Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe vor dem Landesverfassungsgericht in Greifswald erhalten. Nach einer ersten Einschätzung halte das Gericht die Beschwerden zwar für zulässig, aber tendenziell für nicht begründet, erklärte Gerichtspräsidentin Monika Köster-Flachsmeyer am Donnerstag zu Beginn der mündlichen Verhandlung.
Die Städte sehen sich durch ein Bundesgesetz mit gewachsenen Aufgaben konfrontiert, ohne dafür vom Land die entsprechenden Mittel zu erhalten. Ihrer Ansicht nach werde das sogenannte Konnexitätsprinzip verletzt. Verkürzt formuliert besagt dies mit Blick auf Land und Kommunen: Wer die Musik bestellt, muss auch zahlen. In dem konkreten Fall geht es um das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes, das im Sommer 2021 in Kraft getreten war. Es weitet die Beratung und Unterstützung für Kinder und junge Menschen aus, die benachteiligt sind oder unter schwierigen Umständen aufwachsen. Rostock geht von Mehrkosten in Höhe von 11,8 und Schwerin von 8,8 Millionen Euro jährlich aus.
Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts finde das Konnexitätsprinzip in diesem Fall keine Anwendung, weil der Bund und nicht das Land ein Gesetz verabschiedet habe. Köster-Flachsmeyer erkannte an, dass für die Kommunen möglicherweise eine schwierige Situation entstehe. Allerdings könne man rechtlich gesehen das Konnexitätsprinzip nicht analog auf vom Bund bestellte oder ausgeweitete Leistungen anwenden.