Mit der geplanten Novelle des Landesstiftungsrechts ändert sich für die Klimastiftung MV nach Ansicht des zuständigen Ministeriums wenig. Die Änderung sei die Folge einer Entscheidung des Bundestags, um den „Stiftungstourismus“ durch bundesweite einheitliche Regeln einzudämmen, sagte Justizministerin Jacqueline Bernhardt am Montag in Schwerin. Stifter können sich derzeit ein Bundesland aussuchen, in dem das bestehende Stiftungsrecht am ehesten ihren Wünschen entspricht.
Zwar enthält der Gesetzestext, der am Dienstag im Kabinett beraten werden soll, umfassende Befugnisse für die Stiftungsaufsicht, jedoch greifen diese laut Bernhardt nur in Notfallsituationen. Hierzu gehört demnach, dass die Ausübung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist – die gleiche Regel existiert aber bereits jetzt schon als Bedingung für die Auflösung einer Stiftung.
Die juristische Debatte um eine gesetzeskonforme Möglichkeit, die umstrittene Klimastiftung MV aufzulösen, wird von dem Gesetz aus Sicht der Ministerin also eher nicht berührt. Die Stiftung steht seit ihrer Gründung 2021 wegen ihrer Verquickung mit dem Pipeline-Projekt Nord Stream 2 in der Kritik.
Wird das Gesetz vom Landtag beschlossen – was erwartet wird – soll es zum 1. Juli in Kraft treten und für alle Stiftungen gelten. Stiftungsorgane und Aufsicht haben dann die Möglichkeit, im Notfall die Satzung zu ersetzen, auch wenn damit der Zweck grundsätzlich verändert wird. Zudem ist eine Notbesetzung von Stiftungsfunktionen möglich.
In einem zweiten Schritt soll zudem ab dem 1. Januar 2026 ein bundesweites Stiftungsregister eingeführt werden. Hier sollen der Justizministerin zufolge alle Stiftungen in Deutschland ihren Vorstand, ihre Satzung und etwaige Änderungen offenlegen müssen. Es soll dabei einen vergleichbaren Charakter haben wie das Handelsregister für Firmen.