Große Feiern auf öffentlichen Plätzen, Feuerwerk, Alkohol. Das war über Jahre hinweg vielerorts zum Jahreswechsel zu sehen. In diesem Jahr wird Silvester auch in Mecklenburg-Vorpommern wegen der Corona-Pandemie anders gefeiert werden müssen. Eine Übersicht:
KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN
Die Kontaktlockerungen von den Weihnachtsfeiertagen sind mittlerweile wieder aufgehoben. Damit dürfen sich nun wieder, auch an Silvester und Neujahr, maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Diese Kontaktbeschränkungen gelten generell für den öffentlichen Raum und auch in privaten Wohnungen. Sollten die Corona-Infektionszahlen binnen einer Woche pro 100 000 Einwohner den Wert von 100 überschreiten, sind Treffen nur noch mit dem eigenen Haushalt und einem weiteren Menschen möglich. Auch hier sind Kinder bis 14 Jahre nicht miteingerechnet. Dieses Szenario erscheint derzeit jedoch unwahrscheinlich.
BEWEGUNGSFREIHEIT IM BUNDESLAND
Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns können sich innerhalb des Bundeslandes grundsätzlich weiterhin frei bewegen, solange sie die Kontaktbeschränkungen beachten.
TOURISMUS
Touristische Übernachtungen in Hotels und sämtlichen Beherbergungen sind auch über Silvester und Neujahr weiterhin nicht erlaubt. Besucher aus anderen Bundesländern dürfen auch für einen Tagesausflug nicht nach Mecklenburg-Vorpommern kommen, sofern sie hier nicht ihre sogenannte Kernfamilie besuchen. Zu dieser zählen laut Landesregierung: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Diese können sich dann auch von ihren im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten und Stiefkindern begleiten lassen.
FEUERWERK
Das Zünden von Pyrotechnik ist auf öffentlichen Plätzen und Straßen in Mecklenburg-Vorpommern verboten. Feuerwerk darf auch nicht verkauft werden. Von dem Verbot ist jedoch Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 ausgenommen. Dazu zählen etwa Tischfeuerwerk, Wunderkerzen und Knallfrösche. Auf seinem eigenen Grundstück darf Feuerwerk grundsätzlich gezündet werden.
ALKOHOL
Alkohol darf in der Öffentlichkeit weder ausgeschenkt noch getrunken werden.