Ach, die leidige Parkplatzsuche, die daraus resultierende Falschparkerei und erst die damit einhergehenden Bußgelder treibt Autofahrer um. Doch nun gibt es vermeintlich Schützenhilfe vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Das befand, dass der Halter eines Fahrzeugs nicht automatisch als Täter gelten darf, wenn mit dem Wagen Parkverstöße begangen werden. Demnach liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes vor (Az.: 2 BvR 1457/23).
In dem zugrundeliegenden Fall wurde ein Wagen länger als erlaubt auf einem Parkplatz abgestellt. Da sich der Halter nicht zu seiner Täterschaft bekennen wollte, aber auch keine Angaben zum Fahrer machen wollte, stand für das Amtsgericht Siegburg der Verantwortliche fest. So wurde der Halter zu einem Bußgeld in Höhe von 30 Euro verdonnert. Wogegen sich dieser wehrte.
Mit Erfolg: Laut Bundesverfassungsrichter enthalte das Urteil der Vorinstanz keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft. Auf die aber bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden kann. Das Amtsgericht hatte zwar das Foto des Autos in Augenschein genommen, eine weitere Beweisaufnahme habe aber nicht stattgefunden.
Was zunächst nach einem Freifahrtschein für Falschparker klingt, hat aber so seine Tücken, denn Paragraf 25 A des Straßenverkehrsgesetzes sieht vor, dass bei Parkverstößen, bei denen der Fahrer nicht oder nicht ohne unangemessen hohen Aufwand festgestellt werden kann, der Halter die Verfahrenskosten trägt. Die betragen derzeit 23,50 Euro.
Zudem droht noch viel größerer Unbill: Denn wenn der Halter keine oder unwahre Angaben zum eigentlichen Delinquenten machen möchte, übernimmt die Polizei die Ermittlungen. Sollte sich hierbei herausstellen, dass wider besseres Wissen falsche Angaben gemacht wurden, droht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis.
Aber immerhin müssen Parksünder bei ähnlich gelagerten Fällen nicht die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches fürchten. Zumindest nicht, wenn mit dem Vergehen kein Punkt in Flensburg droht – und den gibt es in der Regel frühestens ab 60 Euro Geldbuße.