Ein Pflegedienst und dessen Geschäftsführerin sind mit einem Rechtsschutzantrag gegen die in der Corona-Landesverordnung geregelte Testpflicht für Kita-Kinder gescheitert.
Laut Oberverwaltungsgericht (OVG) hatten sie geltend gemacht, dass die Pflicht zu einem PCR-Test bei bestimmten Krankheitssymptomen oder der Ausschluss von der Kindertageseinrichtung zum Ausfall von Beschäftigten mit Kita-Kindern führten. Das OVG sei allerdings zu dem Schluss gekommen, dass die Geschäftsführerin und der Pflegedienst nicht für den Antrag befugt seien, wie es in einer Mitteilung vom Mittwoch hieß.
Die angegriffene Regelung wirke sich nur mittelbar auf die Antragssteller aus, hieß es zur Begründung. Sie hätten sich im Kern auf fremde Rechte der zu testenden Kinder, der betreuenden Elternteile und der Klienten des Pflegedienstes berufen.
Der Antrag hatte sich dagegen gerichtet, dass Kinder in Kindertageseinrichtungen etwa bei Erkältungssymptomen einen PCR-Test machen lassen müssen oder mindestens sieben Tage von der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden. Dadurch würden betreuende Elternteile kurzfristig mindestens ein bis zwei Tage ausfallen. Der Pflegedienst habe zahlreiche betroffene Beschäftigte und sah sein Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit verletzt. Die Geschäftsführerin sieht sich laut Gericht mittelbar von Strafverfolgung, Bußgeldverfahren sowie Regressforderungen von Klienten bedroht.
Seit Montag sind Kitas in Mecklenburg-Vorpommern zur Eindämmung des Coronavirus grundsätzlich geschlossen und bieten nur eine Notbetreuung an. Anspruch auf die Notfallbetreuung haben nach Angaben des Sozialministeriums etwa Alleinerziehende oder Eltern, bei denen mindestens einer im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet. Dazu zählt beispielsweise der Gesundheits- und Pflegebereich, Polizei, Feuerwehr und Schulen.