Ein Tattoostudio in Mecklenburg-Vorpommern hat vor Gericht durchgesetzt, dass es auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 150 öffnen darf.
Die Regelung in der Corona-Landesverordnung sei hinsichtlich der Dauer der Beschränkung zu unbestimmt, erklärte das Verwaltungsgericht Schwerin am Freitag. So lasse sich aus der Formulierung, dass die Maßnahmen in der Regel solange in Kraft bleiben sollten, bis der Inzidenzwert von 150 Neuinfektionen binnen sieben Tagen auf 100 000 Einwohner für mindestens zehn aufeinanderfolgende Tage unterschritten worden ist, nicht hinreichend klar erkennen, wie lange die verschärften Maßnahmen gelten sollen sowie wann und unter welchen Bedingungen sie aufgehoben seien.
Außerdem verstößt die Landesverordnung nach Einschätzung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Eine Privilegierung von Friseuren, die unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen offen bleiben dürften, gegenüber Tattoostudios, die geschlossen zu halten seien, sei bei einem Inzidenzwert von 150 und höher nicht zu rechtfertigen.
Der Beschluss ist dem Gericht zufolge noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten könnten Rechtsmittel einlegen.