Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat sich mit dem Bürgermeister der Stadt Warin über den möglichen Bau einer Unterkunft für Geflüchtete ausgetauscht.
„Die Liegenschaft wurde dem Landkreis vor Kurzem von einem privaten Eigentümer für die Unterbringung angeboten und würde Platz für circa 150 Personen bieten“, teilte der Landkreis am Freitagabend in Wismar mit. Das Gebäude sei bereits 2015 und 2016 für die Unterbringung Geflüchteter genutzt worden. Einen konkreten Zeitrahmen zu nennen war den Angaben nach zunächst nicht möglich, dies hänge vom Antragsverfahren ab.
Gemeinsam mit dem Eigentümer und in enger Abstimmung mit der Stadt soll nun ein Bauantragsverfahren eingeleitet werden. Der Kreis Nordwestmecklenburg machte jedoch klar, dass die Unterkunft keine Alternative zum aktuell gestoppten und bei den Anwohnern umstrittenen Bau einer Containerunterkunft im Ort Upahl darstellt. Eine Entlastung dürfte der zusätzliche Standort dennoch sein, bisher gab es lediglich Kapazitäten in Wismar, die jedoch bereits voll belegt waren. Der Kreis war daher übergangsweise auf Turnhallen ausgewichen.
Die Gemeinde Upahl hatte die bereits laufenden Bauarbeiten für eine Unterkunft mit 400 Plätzen in dem 500-Seelen-Dorf durch eine Änderung der Bauordnung blockiert. Zuvor war sie mit einem einstweiligen Stopp wegen eines fehlenden Bauantrags des Kreises vor Gericht erfolgreich. Vom Kreis hieß es am Freitag, „wie es in Upahl nun weiter geht, liegt nach den Beschlüssen der Gemeinde Upahl rechtlich in der Zuständigkeit des Innenministeriums.“
Dieses hatte jedoch bereits zuvor erklärt, dass die Kreisverwaltung aus seiner Sicht eigenständig handeln könne. „Nur aus sogenannten städtebaulichen Gründen“ könne eine Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung zum Bau von Flüchtlingsunterkünften verweigern, teilte das Ministerium mit. Hierbei bezog sich die Behörde auf die Auslegung des Baugesetzes durch Gerichte. Politische Gründe sind der Darstellung nach nicht gültig. Wie es weiter hieß, ist laut Gesetzeslage das zuständige Bauamt befugt, bei einer fehlenden Zustimmung der Gemeinde diese als gegeben zu erklären.