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FDP-Politiker erfolglos: Der Soli bleibt – Karlsruhe weist Beschwerde ab

Der Solidaritätszuschlag ist auch in seiner vor wenigen Jahren abgespeckten Version verfassungsgemäß. Dieses Urteil verkündete das Bundesverfassungsgericht. Damit wies der Zweite Senat die Verfassungsbeschwerden von ehemaligen FDP-Bundestagsabgeordneten zurück. Der Bund habe weiterhin einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf durch die deutsche Wiedervereinigung, erklärte das Gericht.

Der Solidaritätszuschlag wurde mit den Kosten der Wiedervereinigung begründet und gilt seit 1995 unbefristet. Seit 2021 müssen ihn nur noch die oberen zehn Prozent der Steuerpflichtigen bezahlen. 90 Prozent liegen unter der Freigrenze. Die Abgabe beträgt zusätzlich 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Außerdem wird der Zuschlag auf Kapitalerträge und die Körperschaftsteuer erhoben. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag, die ausschließlich dem Bund zukommen, betrugen zuletzt gut 12,6 Milliarden Euro im Jahr.

Die FDP-Abgeordneten, unter ihnen der ehemalige Fraktionsvorsitzende Christian Dürr, hatten argumentiert, dass der Solidarpakt zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern 2019 auslief. Danach habe es keine Rechtfertigung für die Ergänzungsabgabe gegeben. Außerdem bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, weil seit 2021 nur noch Gutverdiener herangezogen würden.

Die Bundesregierung verweist dagegen auf einen weiteren zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Wiedervereinigung und auf ein entsprechendes Gutachten aus dem Jahr 2020. Auch der Bundesfinanzhof hatte den Solidaritätszuschlag für zulässig erklärt.

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