Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Anträge des Bündnisses Sahra Wagenknecht und einzelner Parteimitglieder abgelehnt, mit denen sie eine Neuauszählung der Bundestagswahl erreichen wollten. Dies teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Damit kann der Wahlausschuss des Bundestages wie geplant am Freitag das endgültige amtliche Wahlergebnis bekanntgeben.
Der BSW-Antrag, eine Verfassungsbeschwerde von Parteimitgliedern und Wahlberechtigten sowie weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien unzulässig, teilten die Richter mit. Vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses sei Rechtsschutz nur begrenzt möglich. „Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären“, hieß es in der Mitteilung.
Das BSW scheiterte bei der Wahl vom 23. Februar knapp an der Fünf-Prozent-Hürde und verpasste den Einzug in den Bundestag. Bei einer Nachzählung in einigen Wahlbezirken stellte sich zudem heraus, dass einige Stimmen nicht dem BSW zugeordnet worden waren. Deshalb wollte die Partei mit ihrem Eilantrag eine sofortige bundesweite Neuauszählung erreichen.
Nach der Entscheidung des Gerichts wird es aber keine Abweichung vom vorgeschriebenen Wahlprüfungsverfahren geben, wonach zunächst der Wahlausschuss des Bundestages das amtliche Endergebnis feststellt. Dagegen kann in der ersten Stufe innerhalb von zwei Monaten Einspruch erhoben werden. Jeder Wahlberechtigte ist dazu berechtigt. Zunächst prüft also der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages die Einwände. Danach entscheidet der Bundestag darüber.
Weist der Bundestag die Einwände zurück, kann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden. Karlsruhe entscheidet dann endgültig, ob die Wahl fehlerhaft war.
Das Verfassungsgericht wird regelmäßig wegen mutmaßlicher Wahlfehler angerufen. Es greift allerdings nur ein, wenn die Fehler zu einer Änderung der Sitze im Bundestag führen. Trotz der Ablehnung des Eilantrags kann das BSW also weiter eine Wahlprüfungsbeschwerde einreichen. Das zweistufige Verfahren dauert in der Regel viele Monate.