Sonntag, 24.November 2024 | 00:19

Was ändert sich 2024… bei Arbeit, Abgaben und Versicherungen?

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Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen aber auch im neuen Jahr Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen aus den Bereichen Arbeit und Abgaben werden dann wichtig:

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für die Krankenkasse steigen

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt auf 69.300 Euro im Jahr (2023 66.600 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wird über den Betrag hinaus verdient, ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro im Jahr (59.850 2023). Bis zu diesem Verdienst ist das Einkommen beitragspflichtig, für darüber hinausgehenden Verdienst müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden.

Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitslosenversicherung steigt auch

In der Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern auf dann 7450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7550 Euro im Monat. Der Beitragssatz von 2,6 Prozent bleibt hingegen unverändert.

Mehr Förderung und Qualifizierungsgeld für Aus- und Weiterbildung

Das Gesetz zur Reform der Weiterbildung bringt ab 1. April 2024 eine Reihe von Neuerungen, von denen Qualifizierungswillige und Azubis profitieren. Zukünftigen Auszubildenden soll etwa die Annahme von Ausbildungsplätzen in weiter entfernten Regionen durch einen Mobilitätszuschuss erleichtert werden. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende eine finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat.

Jugendliche, die sich noch nicht für einen Beruf entschieden haben, können durch ein Berufsorientierungspraktikum gefördert werden. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sollen diese Aufgabe übernehmen und die Jugendlichen bei der Berufsorientierung und beim Einstieg in eine Berufsausbildung gezielt unterstützen und begleiten.

Zudem wird ein zusätzliches Qualifizierungsgeld eingeführt. Es ist für Unternehmen gedacht, deren Arbeitsplätze durch den Strukturwandel gefährdet sind, die aber durch gezielte Weiterbildung erhalten bleiben können. In solchen Fällen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Qualifizierungsgeld zurückgreifen. Unabhängig von der Betriebsgröße oder der Qualifikation der Beschäftigten soll diesen, während sie für eine Weiterbildungsmaßnahme freigestellt sind, das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz ausgezahlt werden – in Höhe des Kurzarbeitergelds von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes. Unternehmen zahlen im Umkehrschluss zwar kein Gehalt aus, tragen aber die Weiterbildungskosten. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das Qualifizierungsgeld aufzustocken.

Um das Qualifizierungsgeld zu erhalten, ist ein Mindestumfang von 120 Stunden Weiterbildung vorgesehen. Die Förderdauer beträgt bis zu 3,5 Jahre und ermöglicht auch den Erwerb neuer qualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau.

Private Krankenversicherung verteuert sich

Viele privat Krankenversicherte erhalten derzeit Post von ihrem Versicherer mit teils deutlichen Beitragserhöhungen. In der privaten Krankenversicherung (PKV) werden die Beiträge 2024 um durchschnittlich rund sieben Prozent steigen. Es sind zwar nicht alle Versicherten betroffen, in einzelnen Fällen kann die Steigerung jedoch sogar zweistellig ausfallen. Wer das finanziell nicht stemmen kann, hat einen Rechtsanspruch, innerhalb der Versicherung in einen anderen Tarif mit gleichartigem oder niedrigerem Schutz zu wechseln oder die Selbstbeteiligung zu erhöhen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Rückkehr zur Gesetzlichen Krankenversicherung möglich, zum Beispiel über die Familienversicherung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Versicherte müssen in der Regel unter 55 Jahre alt sein.

Unterhalt für Trennungskinder steigt erneut

Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern im neuen Jahr erneut mehr Unterhalt zahlen. Das ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts orientieren. Zum 1. Januar wird diese geändert. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 480 statt bisher 437 Euro, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 551 statt bisher 502 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 645 statt bisher 588 Euro monatlich.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2100 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1200 Euro (statt bisher 1120 Euro) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1450 Euro (statt bisher 1370 Euro). Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 563 Euro entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls angehoben. Wie 2023 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, also 688,75 Euro. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2023 unverändert bei 930 Euro (einschließlich 410 Euro an Warmmiete).

Ausgleichsabgabe für Nichtbeschäftigung Schwerbehinderter steigt

Inklusion zu fördern und mehr Menschen mit Schwerbehinderung einen Arbeitsplatz anzubieten – so die Zielsetzung des Gesetzgebers. Damit das besser klappt, wird ab Januar 2024 an der Ausgleichsabgabe geschraubt: Ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Tun sie das nicht, wird eine Ausgleichsabgabe fällig. Denn wer keine oder nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigt, hat auch keine oder weniger Kosten, etwa um Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Durch die Ausgleichsabgabe sollen Unternehmen aber auch dazu motiviert werden, mehr schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen – weil sie sich diese Abgabe dann gegebenenfalls ganz sparen.

Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen 2024 monatlich pro unbesetztem Arbeitsplatz 720 Euro an Ausgleichsabgabe zahlen. Diese vierte Staffel der Ausgleichsabgabe wird erstmals eingeführt. Das bisherige Bußgeld, das bei Nichtbeschäftigung drohte, wird abgeschafft.

Je nach Beschäftigungsquote gelten folgende Sätze:

140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent.
360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.
Die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe wäre erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Abgabe für 2024 fällig wird.

Zusatzbeitrag für Gesetzliche Krankenversicherung steigt

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt zum 1. Januar auf 1,7 Prozent. Den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder je zur Hälfte (paritätisches Prinzip). Allerdings bedeutet die durchschnittliche Erhöhung nicht per se, dass dieser auch bei ihrer Krankenkasse steigt. Denn über die tatsächliche Höhe entscheiden die Gremien der Kassen individuell. Krankenkassen dürfen ihre Zusatzbeiträge nicht anheben, solange sie über mehr als eine Monatsausgabe Betriebsmittel und Rücklagen verfügen.

Kfz-Versicherungen werden oftmals teurer

Viele Kfz-Versicherungen werden 2024 teurer. Wie das Vergleichsportal Verivox mitteilte, haben viele Anbieter ihre Beiträge zum neuen Jahr teils deutlich erhöht. Im Durchschnitt sollen die Prämien aktuell um 14 Prozent höher als im Vorjahr liegen. Als Grund für den Anstieg werden gestiegene Schadenquoten und höhere Reparaturkosten genannt. Hinzu kommt eine Einstufung in teurere Regionalklassen für fast sechs Millionen Autofahrer. Regionalklassen spiegeln die Schadensbilanzen von Regionen im Haftpflicht- und Kaskobereich wider. Je mehr Schäden verursacht wurden, desto teuer wird es auch für den Einzelnen zukünftig in diesen Regionen.

Regelmäßig Tarife zu vergleichen, lohnt sich: Wenn der Versicherungsbeitrag steigt, bleibt Versicherungsnehmern anschließend ein vierwöchiges Recht zur Kündigung. Sollte also eine Versicherung erst im November über eine Erhöhung informiert haben, können sie dann auch noch bis in den Dezember hinein die Kfz-Versicherung kündigen.

Höhere Beiträge auch für Sachversicherungen

Die Beiträge für Hausrat- oder Gebäudeversicherungen dürften im kommenden Jahr erneut steigen. Ein Grund sind die immer noch hohen Kosten der Versicherer durch die Flutkatastrophe im Sommer 2021. Zudem fallen durch die hohe Inflation Handwerks-, Material- und Baukosten im Schadenfall höher aus. „Betroffene sollten ihre Versicherungsbeiträge und Kündigungsfristen im Blick halten und gegebenenfalls nach einem Bedingungs- und Beitragsvergleich den Anbieter wechseln“, empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Am 1. Januar 2024 tritt das „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Besitzer einer selbst genutzten Wohnimmobilie haben dann die Möglichkeit, Guthaben aus Riester-Verträgen („Wohn-Riester“) für den Einbau einer Wärmepumpe zu nutzen. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 1. Januar 2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.

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