Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen aber auch im neuen Jahr Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen aus den Bereichen Gesundheit und Pflege werden dann wichtig:
Änderungen beim Kinderkrankengeld
Zum Jahresende laufen die Corona-Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld aus. Für 2024 und 2025 wird nun das Kinderkrankengeld bei Erkrankung von Kindern jeweils für 15 Tage pro Elternteil gezahlt. Vor Corona waren es zehn Tage. Alleinerziehende können nun bis zu 30 Tage pro Kind in Anspruch nehmen. Kinderkrankengeld ist für Kinder bis zum 12. Lebensjahr vorgesehen. Künftig müssen Eltern bei Erkrankung eines Kindes nicht mehr direkt zum Arzt gehen, um Kinderkrankengeld zu erhalten. Erst ab dem vierten Tag braucht es dann eine Bestätigung der Kinderarztpraxis.
Cannabis-Konsum wird legaler – etwas
Die geplante Teil-Legalisierung von Cannabis wird voraussichtlich frühestens im April 2024 in Kraft treten. Derzeit befassen sich die Koalitionsfraktionen mit dem Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum kontrollierten Umgang mit der Droge. Laut den Plänen darf ein Erwachsener dann legal 25 Gramm Gras besitzen – im privaten Bereich sogar 50 Gramm – und zu Hause bis zu drei Pflanzen ziehen. Auch Anbauvereinbarungen sollen möglich sein.
E-Rezept wird verbindlich
Ab dem 1. Januar sind Ärzte mit Kassenzulassung verpflichtet, anstelle des rosa Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente ein elektronisches Rezept (E-Rezept) auszustellen. Das gilt auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung.
Die E-Rezepte werden nach der digitalen Ausstellung in der Arztpraxis automatisch verschlüsselt im sogenannten E-Rezept-Server gespeichert. Von diesem zentralen Speicher können sie dann bei der Einlösung von der Apotheke abgerufen werden. Gesetzlich Versicherte können das E-Rezept auf drei Wegen in der Apotheke einlösen: Entweder über die elektronische Gesundheitskarte oder über die spezielle E-Rezept-App der Gematik, der nationalen Agentur für Digitale Medizin, oder mit einem einfachen Papierausdruck samt E-Rezept-Code.
Soll das E-Rezept über die Gesundheitskarte abgerufen werden, muss man diese in der Apotheke in das Kartenlesegerät einstecken. Um das E-Rezept über die E-Rezept-App einlösen zu können, wird neben der NFC-fähigen Gesundheitskarte auch eine PIN von der Krankenkasse benötigt. Über die E-Rezept-App ist das E-Rezept auch online bei einer Apotheke der Wahl bestellbar.
Mammografie-Screenings werden ausgeweitet
Die Altersgrenze beim Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs wird angehoben: Bisher können nur Frauen zwischen 50 und 69 Jahren alle zwei Jahre teilnehmen. Zukünftig ist eine Teilnahme bis zum Alter von 75 Jahren möglich. Voraussichtlich ab 1. Juli 2024 können sich Frauen im Alter von 70 bis 75 Jahren bei den sogenannten Zentralen Stellen für einen Untersuchungstermin in einer wohnortnahen Screening-Einheit anmelden. Die letzte Früherkennungs-Mammographie muss dabei mindestens 22 Monate zurückliegen. Voraussichtlich ab 2026 werden alle Frauen ab 70 Jahren eine schriftliche Einladung erhalten.
Verbesserte Pflegeleistungen
Ab Januar 2024 werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht. Der Anspruch für Beschäftigte, Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, besteht zukünftig jährlich. Pflegeunterstützungsgeld wird bisher von der Pflegekasse einmalig während der Pflegebedürftigkeit übernommen, wenn pflegende Beschäftigte in einer akuten Pflegesituation kurzzeitig (bis zu zehn Tage) der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch ist auf Akut-Ereignisse begrenzt, die plötzlich und unerwartet auftreten (zum Beispiel die Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder plötzlicher Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit).
Das Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen wird zum Januar 2024 ausgeweitet: Pflegebedürftige Personen können bei der Pflegekasse Auskunft über verbrauchte Leistungen und abgerechnete Kosten regelmäßig pro Kalenderhalbjahr erhalten.
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert: Er wird von sechs auf acht Wochen verlängert. Die Vorpflegezeit als Voraussetzung entfällt. Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen. Diese folgt erst zum 1. Januar 2025.
Ab Juli 2024 gilt: Möchte eine pflegende Person eine stationäre Vorsorgekur oder eine medizinische Reha wahrnehmen, wird die Mitaufnahme der oder des Pflegebedürftigen erleichtert. Möglich ist die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Auf Wunsch der Betroffenen koordinieren Kranken- und Pflegekasse die Versorgung der oder des Pflegebedürftigen.
Pflege im Heim
Für Heimbewohner:innen werden die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten ab 1. Januar 2024 angehoben. Die 2021 eingeführten Leistungszuschläge zu den Eigenanteilen der Heimbewohner:innen an den Pflegekosten steigen zum 1.1.2024 wie folgt an:
im ersten Jahr um zehn Prozentpunkte von fünf auf 15 Prozent,
im zweiten Jahr um fünf Prozentpunkte von 25 auf 30 Prozent,
im dritten Jahr um fünf Prozentpunkte von 45 auf 50 Prozent und
ab dem vierten Jahr um fünf Prozentpunkte von 70 auf 75 Prozent.