Sonntag, 24.November 2024 | 10:43

Was ändert sich 2024… bei Geld und Einkommen?

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Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen aber auch im neuen Jahr viele Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen aus den Bereichen Geld und Einkommen werden dann wichtig:

Arbeitnehmer-Sparzulage: Einkommensgrenzen steigen deutlich

Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage steigen ab dem 1. Januar bei Ledigen von 17.900 auf 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und bei Verheirateten von 35.800 auf 80.000 Euro. Damit soll sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auf 13,8 Millionen Menschen erweitern. Mit der Zulage fördert der Staat das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Form eines Bausparvertrags oder einer Vermögensbeteiligung wie einem Investmentfonds-Sparplan. Viele Arbeitgeber bieten VL an. Arbeitnehmer können diese aus dem eigenen Nettogehalt aufstocken oder auch komplett selbst zahlen. Die Zulage beträgt beim VL-Bausparen neun Prozent von maximal 470 beziehungsweise 940 Euro Sparsumme pro Jahr. Beim Fondssparen sind es 20 Prozent von maximal 400 beziehungsweise 800 Euro pro Jahr.

Bürgergeld wird erhöht

Wer auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen ist, bekommt ab Januar mehr Geld. Für alleinstehende Erwachsene steigt der Satz um 61 auf dann 563 Euro pro Monat. Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren gibt es 471 statt 420 Euro. Für Kinder von 6 bis 13 Jahren erhöht sich der Satz von 348 auf 390 Euro, für Kinder bis zum 6. Geburtstag von 318 auf 357 Euro.

Das Bürgergeld ersetzt seit Januar 2023 die bisherige Grundsicherung (Hartz IV). Der Bundestag hatte beschlossen, die Sätze schneller als früher an die Inflation anzupassen. Derzeit beziehen 5,5 Millionen Menschen Bürgergeld. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW fehlt in der Neuregelung weiterhin eine Haushaltsenergiepauschale, um hohe Strompreise abzufedern. Diese Pauschale sollte sich dynamisch am Strompreis orientieren.

Einschnitte beim Elterngeld

Paare, die ab dem 1. April 2024 Nachwuchs bekommen, müssen sich auf niedrigere Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Elterngeld einstellen. Zukünftig sollen ausschließlich Eltern, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von unter 200.000 Euro (bisher: 300.000 Euro) haben, diese Leistung noch beziehen können. Ein Jahr später – zum 1. April 2025 – soll die Einkommensgrenze noch einmal sinken, auf dann 175.000 Euro. Für Alleinerziehende soll die bisherige Grenze in Höhe von 250.000 Euro beibehalten werden.

Paare sollen zwar auch ab dem 1. April 2024 weiterhin zusammen bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld beziehen können, jedoch nur noch maximal einen Monat parallel. Bei Mehrlingsgeburten soll diese Regelung nicht gelten. Und ebenso sind Eltern von Frühchen davon ausgenommen.

Höherer Freibetrag bei Krankenversicherungsbeiträgen auf Betriebsrente

Für alle Betriebsrenten gilt ein Freibetrag, auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Waren dies bislang 169,75 Euro (West) und 164,50 Euro (Ost) an Betriebsrente, für die keine Beiträge zu entrichten waren, steigt diese Grenze zum 1. Januar auf 176,75 Euro (West) und 173,25 Euro (Ost). Erst auf darüber hinausgehende Betriebsrenten müssen dann Beiträge gezahlt werden.

Für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird von den zusammengerechneten Betriebsrenten einer Person der Freibetrag abgezogen. Nur von dem verbleibenden Betrag wird der Beitrag zu Krankenversicherung berechnet. Der Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVDR) versichert sind. Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen auf ihre volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Höhere Beträge für Entgeltumwandlung bei betrieblicher Altersvorsorge

Weil die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zum Jahreswechsel von bisher 87.600 Euro auf 90.600 Euro im Jahr steigt, ändern sich auch die Grenzen für die sozialabgaben- und steuerfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung. Bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds umwandeln.

Minijob-Grenze steigt von 520 Euro auf 538 Euro

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – steigt 2024 von 520 Euro auf 538 Euro. Sie ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Da sich der Mindestlohn im kommenden Jahr von 12 Euro auf 12,41 Euro erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze.

Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt

Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich 520,01 Euro auf 538,01 Euro. Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2000 Euro im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 Euro und 2000 Euro verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Mehr Geld für den Schulbedarf

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, wird 2024 bei der Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf was draufgelegt: Ein Plus von gut 12 Prozent ist für den Kauf von Taschenrechnern, Füllern, Malstiften oder Heften vorgesehen. So beläuft sich der Unterstützungsbedarf dann auf 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr 2024 (zuvor 58 Euro) und 130 Euro zum Beginn des neuen Schuljahres 2024 / 2025 (zuvor 116 Euro).

Die Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf ist Teil der Bildungs- und Teilhabeleistungen, dem sogenannten Bildungspaket der Bundesregierung. Die Höhe der Unterstützungsleistung wird im Rahmen der Verordnung des Bundessozialministeriums zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld festgelegt. Sie kommt außerdem Kindern und Jugendlichen zugute, deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Auch wer Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben.

Mindestlohn steigt in vielen Branchen

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 12 auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen.

Bei branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Branchen gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen. Als da unter anderem wären:

Aus- und Weiterbildung pädagogischer Mitarbeiter aktuell: 17,78 Euro; neu: 18,58 Euro; Termin Januar 2024
Dachdeckerhandwerk aktuell: 14,80 Euro; neu: 15,60 Euro; Termin Januar 2024
Elektrohandwerk aktuell: 13,40 Euro; neu: 13,95 Euro; Termin Januar 2024
Gebäudereinigung (Innen-/Unterhaltsreinigung) aktuell: 13,00 Euro; neu: 13,50 Euro; Termin: Januar 2024
Leih-/Zeitarbeit aktuell: 13,00 Euro; neu: 13,50 Euro; Termin: Januar 2024
Maler/Lackierer aktuell: 14,50 Euro; neu: 15,00 Euro; Termin April 2024
Schornsteinfeger aktuell: 14,20 Euro; neu: 14,50 Euro; Termin Januar 2024
Auch für Beschäftigte in der Altenpflege bringt das Jahr 2024 höhere Mindestlöhne. Zum 1. Mai steht eine Anhebung ins Haus:

Mindestlohn Altenpflege (in Euro pro Stunde)

Pflegehilfskräfte aktuell: 14,15 Euro; Mai: 15,50 Euro
Qualifizierte Pflegehilfskräfte aktuell:15,25 Euro; Mai: 16,50 Euro
Pflegefachkräfte aktuell: 18,25 Euro; Mai: 19,50 Euro
Außerdem gibt es für Mitarbeitende in der Altenpflege mehr Urlaub: Beschäftigte mit einer 5-Tage-Woche haben über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinaus im Jahr 2024 weiterhin Anspruch auf neun Tage mehr.

Mindestlohn für Auszubildende steigt auch

Auch angehende Auszubildende dürfen sich 2024 über mehr Geld freuen: Wer sich ab dem Kalenderjahr für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 649 Euro (bisher: 620 Euro für Ausbildungsjahrgang 2023) monatlich. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind ansteigende Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des jeweiligen Ausbildungsbeginns vorgesehen: 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.

Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Den Tarifparteien steht es natürlich frei, höhere Ausbildungsvergütungen festzulegen: So ist im Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk zum Beispiel vorgesehen, dass Auszubildende 900 Euro im ersten, 1035 Euro im zweiten und 1200 Euro im dritten Ausbildungsjahr erhalten (2023: 875, 1010 und 1175 Euro).

Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk ist – für Ausbildungsbeginn zum 1. August 2024 – eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 800 (bisher: 770) Euro im ersten, 885 (bisher: 850) Euro im zweiten und 1050 (bisher: 1015) Euro im dritten Ausbildungsjahr vereinbart.

Von Betrieben, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, können Azubis eine Nachzahlung fordern. Darüber hinaus drohen den Betrieben Strafen wegen Ordnungswidrigkeiten von bis zu 5000 Euro. Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben.

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