Die Zahl der Menschen, die eine nicht bezahlte Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit ableisten, ist in den vergangenen zehn Jahren im Nordosten stärker gesunken als die Zahl jener, die stattdessen eine Ersatzfreiheitsstrafe in Kauf genommen haben.
Registrierte das Justizministerium im Jahr 2012 noch 3309 Fälle von Ableistung über gemeinnützige Arbeit und 1250 Ersatzfreiheitsstrafen, waren es zehn Jahre später nur noch 1498 Fälle von gemeinnütziger Arbeit und 903 Ersatzfreiheitsstrafen. Dies teilte das Ministerium in Schwerin auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. Während also die Variante „Schwitzen statt sitzen“ um 54,7 Prozent abnahm, gingen die Ersatzfreiheitsstrafen nur um 27,8 Prozent zurück.
Zu den Ursachen äußerte sich das Ministerium zurückhaltend. Es könne verschiedene Gründe haben, eine unbezahlte Geldstrafe nicht abzuarbeiten, erklärte ein Sprecher. Niemand könne zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit gezwungen werden. Ein anderer Grund ist den Angaben zufolge ein Mangel an Angeboten. Weitere Träger würden gesucht, so der Sprecher. „Gerade im ländlichen Raum sind aufgrund der Corona-Pandemie oder struktureller Veränderungen vielfach Einrichtungen geschlossen worden.“
Auch habe sich die Klientel der zu Geldstrafen Verurteilten gewandelt, was die Vermittlung deutlich schwieriger mache. „Suchtproblematiken treten zum Beispiel zunehmend auf, die oftmals eine intensive Sozialbetreuung erfordern und regelmäßige Arbeitstätigkeiten erschweren.“
Ein Einsatzort für „Schwitzen statt sitzen“ ist das Tierheim in Schlage bei Rostock. Einer Mitarbeiterin zufolge können dort bis zu drei Menschen zugleich an dem Programm teilnehmen und zum Beispiel Tierboxen reinigen, Hunde ausführen, den Hof fegen oder beim Füttern helfen. Aktuell sei eine Person aus dem offenen Vollzug der JVA Waldeck da. Jeden Tag werde sie von dort abgeholt und nach der Arbeit wieder hingebracht.
„Schwitzen statt Sitzen“ ist laut Ministerium in Mecklenburg-Vorpommern hauptsächlich im Bereich Park- oder Tierpflege und bei Reinigungsarbeiten möglich. Selbst nach der Ladung zum Strafantritt in eine Justizvollzugsanstalt könne aus dem offenen Vollzug heraus noch gemeinnützige Arbeit geleistet und so die Haftdauer verkürzt werden, hieß es.