Dienstag, 26.November 2024 | 23:23

Urteil aus dem Verkehrsrecht: Alkoholisiert E-Scooter gefahren – Fahrerlaubnis weg

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Für alkoholisierte Fahrer von E-Scootern gibt es nach einem Gerichtsurteil keine Ausnahme, wenn es um den Entzug ihrer Fahrerlaubnis geht.

Im konkreten Fall war ein E-Scooter-Fahrer nachts in Frankfurt mit mindestens 1,64 Promille erwischt worden. Dafür wurden über ihn vom Amtsgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro und ein sechsmonatiges Fahrverbot verhängt. Die Fahrerlaubnis jedoch wurde dem Mann nicht entzogen – zunächst.

Die Amtsanwaltschaft wendete sich dagegen mit einer Sprungrevision ans Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Und das OLG hielt den Entzug der Fahrerlaubnis in dem Fall für zwingend. (Az.: 1 Ss 276/22).

Dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist, sei unerheblich, so das OLG. Die Scooter seien Elektrokleinstfahrzeuge und damit auch Fahrzeuge, die den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften unterlägen. Der Hinweis des Amtsgerichts, eine Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter gefährde andere Menschen nicht in gleichem Maße wie die mit einem Kraftfahrzeug, überzeugte das OLG nicht.

Der Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit einem E-Scooter könne „ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen“ verursachen. Ein Fahrfehler eines alkoholisierten Scooter-Fahrers könne zudem stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer zum Ausweichen zwingen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis solle nicht nur verhindern, dass der Täter weiterhin betrunken Kraftfahrzeuge fahre, erläuterte das Gericht laut Mitteilung. Bezweckt werde vielmehr ganz allgemein der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Das Amtsgericht muss den Fall nun neu verhandeln. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zum Hintergrund: Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu führen, erläutert der ADAC. Sie müsse nach Ablauf einer Sperrfrist, die bis zu fünf Jahre lang sein kann, neu beantragt werden. Bei der Neubeantragung könne zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt werden.

Bei einem einfachen Fahrverbot hingegen muss man den Führerschein lediglich für diese Zeit abgeben, erhält ihn danach dem ADAC zufolge jedoch ohne weitere Auflagen wieder zurück.

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