Das Oberlandesgericht in Rostock beschäftigt sich heute mit einer Schadenersatzklage im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung im ersten Lockdown der Corona-Pandemie.
Dabei klagen eine Gastronomin und ein Hotel- und Schwimmbadbetreiber gegen ihre Versicherungen. Diese argumentieren, dass Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles sei, dass eine Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorliegen müsse. Covid-19 sei erst am 23.05.2020 zu den im Infektionsschutzgesetz aufgezählten Krankheitserregern aufgenommen worden. Die Betriebsschließungen lagen aber vor diesem Tag. (AZ: 4 U 15-21; 4 U 37-21)
Die Landgerichte in Stralsund und Neubrandenburg hatten die Klagen abgewiesen, weil die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend sei. Die Kläger seien aber der Ansicht, dass die Aufzählung der Krankheiten im Infektionsschutzgesetz nur beispielhaft sei, teilte das OLG mit.