Sonntag, 22.September 2024 | 14:25

Schwerin: Gericht weist Eilantrag der Umwelthilfe ab

Share

Die von Umweltschutzverbänden wegen ihrer Nähe zum Gaspipeline-Projekt Nord Stream 2 kritisierte Stiftung Klima- und Umweltschutz MV kann ihre Arbeit ungehindert fortsetzen.

Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte mit Beschluss vom 12. Juli den Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf aufschiebende Wirkung einer Verbandsklage gegen die Anerkennung der Stiftung ab. Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, kamen die Richter zu dem Schluss, dass die im Mai 2021 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten könne, weil der Umwelthilfe die notwendige Klagebefugnis fehle. Der Beschluss sei noch nicht rechtskräftig. Der Verein könne Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Greifswald zu entscheiden habe.

Die Stiftung war zu Beginn des Jahres auf Betreiben der Landesregierung gegründet und mit einem Kapital von 200.000 Euro ausgestattet worden. Von Nord Stream wurden laut Regierung zunächst 20 Millionen Euro zur Finanzierung von Umweltprojekten zugesichert. Mehrere Umweltverbände sehen die Stiftung, die im Mai ihre Arbeit aufgenommen hatte und Umwelt- und Klimaschutzvorhaben im Land fördern will, als Etikettenschwindel.

Nach Überzeugung der Deutschen Umwelthilfe dient der Klima- und Umweltschutz nur als Vorwand. Tatsächlicher Hauptzweck der Stiftung sei es offensichtlich, über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb den Weiterbau der Erdgas-Leitung zu ermöglichen, hieß es. Der Bau der Ostsee-Pipeline Nord Stream 2 soll dem Vernehmen nach in wenigen Wochen abgeschlossen sein.

Folge uns...

Kommentiere den Artikel

Bitte schreibe deinen Kommentar!
Bitte gib hier deinen Namen ein

lass' uns dir doch helfen

Mit einem Stichwort oder auch nur einem Namen findest du, wonach du suchst

Unser gesamtes Archiv mit tausenden Artikeln, Beiträgen und zahlreichen Informationen steht dir bei der Suche zur Verfügung. Dabei stehen dir alle Bereiche wie z.B. Politik, Sport, Wirtschaft oder Rostock, Schwerin, Wismar zur Verfügung.