Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelsicherheit des Landkreises informiert: Am 09.02.2021 wurde in einem Hausgeflügelbestand in 18233 Neubukow OT Jörnstorf im Landkreis Rostock der Ausbruch der Geflügelpest festgestellt. Durch die zuständige Behörde wurde ein Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet um den Ausbruchsbestand festgelegt.
Teile des Beobachtungsgebietes reichen bis in den Landkreis Nordwestmecklenburg hinein, so dass Geflügelhalter in den folgenden Orten und Ortsteilen die nach der Geflügelpestverordnung angeordneten Maßnahmen zu beachten haben:
· Gemeinde Boiensdorf mit allen Ortsteilen,
· in der Gemeinde Neuburg die Ortsteile Lischow, Vogelsang, Nantrow, Neu Nantrow, Ilow und Madsow,
· in der Gemeinde Passee die Ortsteile Neu Poorstorf und Höltingsdorf.
Darüber hinaus ist in den letzten Monaten bei einer Vielzahl von toten Wildvögeln und in mehreren Hausgeflügelbeständen die hochpathogene Form der Geflügelpest nachgewiesen worden. Auch bei uns wurde bei 4 Wildvögeln das Geflügelpestvirus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen (Stand 09.02.21: Mühlenteich Rehna, Gallentin am Schweriner See, Wismar Hafenbereich, Perniek). Zudem gab es 2 Ausbrüche der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen am 29.12.2020 in Gadebusch OT Neu Bauhof und am 27.01.2021 in Perniek. Um den Ausbruch in Perniek gilt noch die aktuelle Allgemeinverfügung Nr. 6 zur Einrichtung eines Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes.
Die Nachweise zeigen, das Geflügelpestvirus ist weiterhin aktiv vorhanden und stellt ein hohes Infektionsrisiko für die Hausgeflügelbestände dar. Daher hat die strikte Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen höchste Priorität. Grundstücke mit einem Hofteich oder mit unmittelbarem Zugang zu einem Gewässer oder Bachlauf sind besonders attraktiv für Wildvögel und besitzen somit ein hohes Infektionsrisiko. Deshalb muss vor allem hier der direkte Kontakt von Wildvögeln zu unseren Hausgeflügelbeständen unterbunden werden.
Beim Betreten der Geflügelhaltung ist insbesondere auf sauberes, besser noch, separates Schuhwerk zu achten, da hierüber das Geflügelpestvirus aus der Natur in den Bestand eingetragen werden kann. Füttern und Tränken Sie ihre Tiere nur im Stall, damit Wildvögel erst gar nicht angelockt werden. Im gesamten Landkreis gelten weiterhin die Festlegungen aus der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung Nr. 2 zum Schutz vor der Geflügelpest. Danach ist in den ausgewiesenen Risikogebieten die generelle Aufstallungspflicht umzusetzen.
Darüber hinaus haben Tierhalter sicherzustellen, dass ein Kontakt des Geflügels zum Wildvogelbestand- insbesondere zu Wildenten, Wildgänsen, Schwäne und aasfressenden Wildvögeln- sicher unterbunden wird. Das Geflügel darf keinen Zugang zu Gewässern, möglichen Überschwemmungsflächen oder anderem Oberflächenwasser haben. Hofteiche sind sicher auszuzäunen. Sofern das durch die Tierhalter nicht sichergestellt werden kann, ist das Geflügel (außer Tauben) auch hier in geschlossenen Ställen oder in einer Wildvogel sicheren Voliere zu halten.