Hunde dürfen laut einem Gerichtsbeschluss während des Corona-Lockdowns weiter in Hundesalons frisiert werden.
Das aktuell geltende Verbot von Friseurdienstleistungen umfasse nur entsprechende Dienstleistungen an Menschen, befand das Verwaltungsgericht Münster in einem heute bekannt gegebenen Beschluss. Bei der Übergabe des Hundes könne der vorgeschriebene Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Hundefriseur und Hundebesitzer eingehalten werden.
Untersagt seien Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen der Mindestabstand zum Kunden nicht eingehalten werden könne – insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen. Hingegen blieben Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Autowerkstätten, Fahrradwerkstätten und Autovermietungen geöffnet, hob das Gericht hervor.
Die in dem Fall betroffene Hundefriseurin aus Emsdetten biete als Hundefriseurin Dienst- beziehungsweise Handwerksleistungen an und halte dabei den Mindestabstand von eineinhalb Metern zum Hundebesitzer ein.